Bundesregierung will besseren Schutz vor Telefonwerbung
So sollen Verbraucher mehr Möglichkeiten an die Hand bekommen, um Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen sollen künftig widerrufen werden können. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht. So ist es bereits bei anderen Verträgen, die Verbraucher im Wege des so genannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben.
Künftig soll ein Widerruf möglich sein, unabhängig davon, ob der Werbeanruf unerlaubt war oder nicht. Die Widerrufsfrist soll abhängig von den Umständen des Einzelfalls zwei Wochen oder einen Monat betragen und beginnt erst, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat, heißt es in der Ankündigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zudem sollen Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Damit soll verhindert werden, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Zudem muss bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer übertragen werden. Heute werden viele unerwünschte Werbeanrufe nicht verfolgt, da sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat, da die Unternehmen in der Regel ihre Rufnummer unterdrücken. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
Besonderes Augenmerk wurde auf den Wechsel des Telefonanbieters gelegt. Hier sollen Verbraucher künftig besser vor "untergeschobenen Verträgen" geschützt werden: Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat.
Erst dann wird der Telefonanschluss auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Derzeit muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter nur behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen sei es dabei zu Missbräuchen gekommen.
An dieser Regelung stören sich allerdings die Konkurrenten der Deutschen Telekom: Sie drängen darauf, dass auch in Zukunft die Möglichkeit besteht, Verträge im Rahmen eines Telefonats verbindlich abzuschließen. Die Pläne der Bundesregierung seien ein "eklatanter Eingriff in die Vertragsfreiheit und verhindert die grundsätzliche Möglichkeit, Verträge zukünftig auch mündlich weiterhin abschließen zu können", so Jürgen Grützner, Geschäftsführer des Verbandes der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM).
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