Nummernschild-Erfassung verstößt gegen das Grundgesetz
Wenn heute ein kleiner Kasten am Straßenrand steht, muss das kein Radargerät sein, das Geschwindigkeitsübertretungen misst. Es kann auch ein Lesegerät sein, das das Autokennzeichen erfasst. Acht der 16 Bundesländer erlauben ihrer Polizei ein solches massenhaftes Sammeln von Autokennzeichen. Die so erfassten Daten werden dann mit Fahndungslisten abgeglichen.
Drei Autofahrer aus Schleswig-Holstein und Hessen wollten sich damit aber nicht abfinden. Ihrer Meinung nach verletzt eine solche Datensammlung ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie reichten deshalb vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein.
Die Karlsruher Verfassungsrichter haben ihnen nun Recht gegeben. Die entsprechenden Polizeigesetze widersprächen dem Grundgesetz, "da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen sollen. Darüber hinaus genügen die angegriffenen Vorschriften in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht", urteilten sie. Ihrer Ansicht nach ermöglichten diese Gesetze "schwer wiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren".
Die Verfassungsrichter bemängelten, dass die eingelesenen Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen würden. Zudem forderten sie, dass diese Daten nicht gespeichert werden dürfen, sofort wieder gelöscht und in jedem Fall anonymisiert werden müssten.
Sie betonten, dass der grundrechtliche Schutz keinesfalls entfalle, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist. "Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden", erklärte das Gericht.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar begrüßte das Urteil. "Das Gericht hat klare Kriterien formuliert, unter denen das automatische Kfz-Kennzeichen-Scanning zulässig wäre. Das Bundesverfassungsgericht unterstreicht erneut, dass bei polizeilichen Eingriffen stets die Verhältnismäßigkeit und die berechtigten Interessen der Betroffenen gewahrt bleiben müssen, teilte er mit. Er geht davon aus, dass nicht nur die beiden im Urteil genannten Gesetze geändert werden, sondern auch die der anderen Länder.
Neben Hessen und Schleswig-Holstein erlauben derzeit noch Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz die massenweise Erfassung von Autokennzeichen. Baden-Württemberg will sie noch einführen.
Der ADAC hatte Ende Januar 2008 ein Gutachten(öffnet im neuen Fenster) über die Kennzeichenerfassung veröffentlicht, das der Kasseler Jurist Alexander Roßnagel im Auftrag des Verbandes angefertigt hatte. Darin heißt es: "Die Kfz-Kennzeichen sind personenbeziehbare Daten. Ihre Erhebung und ihr Abgleich sind Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung."
Roßnagel hält diesen Eingriff für "schwerwiegend, weil die Freiheiten ignoriert werden, über die Preisgabe personenbezogener Daten selbst zu bestimmen sowie von staatlichen Kontrollmaßnahmen und dem Risiko polizeilicher Behandlungen verschont zu bleiben". Roßnagel kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass lediglich das Polizeigesetz Brandenburgs weitgehend mit dem Grundgesetz übereinstimme. Alle anderen Polizeigesetze hält der Kasseler Rechtsprofessor für nicht verfassungskonform. Die entsprechenden Vorschriften in Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein enthielten nicht einmal "Beschränkungen der Polizeimacht und verstoßen gleich aus mehreren Gründen wegen unzureichendem Respekt vor der Freiheit der Bürger gegen die Verfassung".
Hessen hatte im vergangenen Jahr über eine Million Autokennzeichen erfasst, meldete der Focus(öffnet im neuen Fenster) zu Beginn der Verhandlung im November 2007. Der Erfolg sei jedoch überschaubar gewesen: Danach erzielten die hessischen Ordnungshüter gerade mal 300 Treffer. Zwei Drittel der identifizierten Autofahrer hatten ihre Haftpflichtversicherungsbeiträge nicht bezahlt. Einziger echter Fahndungserfolg war die Festnahme einer Gruppe von Einbrechern.
Nachtrag vom 11. März 2008 um 16:20 Uhr:
Wie unter anderem die Nachrichtenagentur ddp berichtet, haben sowohl Hessen(öffnet im neuen Fenster) als auch Schleswig-Holstein(öffnet im neuen Fenster) unverzüglich die automatische Erfassung von Autokennzeichen gestoppt. In beiden Ländern sollen die betreffenden Geräte vorerst nicht weiter verwendet werden. Während Schleswig-Holsteins Innenminister Lothar Hay (SPD) erklärte, das Bundesverfassungsgericht habe die Politik wiederholt ermahnt, "bei Operationen am offenen Herzen des Rechtsstaats nicht zu tief zu schneiden", sieht der CDU-Kollege aus Hessen, Volker Bouffier, die Sache ganz anders: Er bedauerte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil dies die Kriminalitätsbekämpfung erschwere.
- Anzeige Hier geht es zu Echo Auto 2 bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.