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Anwälte dürfen Beratungen im Internet versteigern

Bundesverfassungsgericht: Kein Verstoß gegen Anwaltsordnung. Ein Berliner Anwalt für Familienrecht hatte im Januar 2004 Beratungen über eBay zur Versteigerung angeboten und das Angebot mit einem Babyfoto verziert. Die Berliner Anwaltskammer und das Anwaltsgericht sahen darin marktschreierische Werbung, die gegen Anwaltsordnung verstößt. Dem hat das Bundesverfassungsgericht widersprochen.
/ Werner Pluta
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Anwälte dürfen Beratungen im Internet versteigern, hat das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Urteil(öffnet im neuen Fenster) (Beschluss vom 19. Januar 2008, AZ 1 BvR 1886/06) entschieden. Die Karlsruher Richter hoben damit die Entscheidungen der Berliner Anwaltskammer und des Anwaltsgerichts Berlin auf.

Ein Fachanwalt für Familienrecht hatte im Januar 2004 über eBay "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" sowie einen "Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" angeboten. Die Startpreise für die Einzelberatungen lagen bei 1,- und bei 75,- Euro, der Service konnte ab 500,- Euro ersteigert werden. Anwaltskammer und Anwaltgericht sahen darin einen Verstoß gegen das Berufsrecht.

Ihrer Ansicht nach war die Versteigerung marktschreierische Werbung, zumal der Anwalt auf die Versteigerung mit einem Babyfoto aufmerksam gemacht hatte. Die Anwaltsordnung erlaubt Anwälten jedoch nur, sachlich über ihre berufliche Tätigkeit zu informieren, sowie Werbung, die nicht auf die Erteilung eines Auftrags gerichtet ist.

Im Gegensatz zu den Berliner Stellen sahen die Karlsruher Richter in der Versteigerung keine Verletzung der Anwaltsordnung. Ihrer Ansicht nach sei "die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus" keine Werbung um ein Mandat im Einzelfall. "Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potenziellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall. Die Internetauktion soll vielmehr dazu dienen, aus dem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen" , urteilten die Verfassungsrichter.

Auch verstoßen die nicht vorhersehbaren Preise bei der Auktion nicht gegen die anwaltliche Gebührenordnung. Einem Rechtsanwalt stehe es frei, "eine von den gesetzlichen Gebühren und damit auch eine von § 14 RVG abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung, weil das abgegebene Höchstgebot zu einer Honorarvereinbarung führt" , so die Richter.


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