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Neue Indizierungsgründe für Computer- und Videospiele

Bundesprüfstelle veränderte ihren Kriterienkatalog. Der diplomierte Pädagoge und USK-Gutachter Gerald Jörns hat sich für Golem.de den neuen Kriterienkatalog für Indizierungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) angesehen. Dieser Katalog wurde auf Basis der bisher gefällten Entscheidungen erstellt und von der BPjM ohne große Ankündigung vorgelegt. Während bislang vier Punkte im Blickpunkt der Prüfer standen, wurde die Liste der Indizierungsgründe nun ausgeweitet und differenzierter dargestellt - ausgelöst durch die teils unsachliche Diskussion um gewalthaltige Computer- und Videospiele und ihre möglichen Auswirkungen.
/ Christian Klaß
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Die so genannte "Killerspieldiskussion" hat sich nun auch in veränderten Kriterien zur Indizierung von Computer- und Videospielen niedergeschlagen. Gänzlich ohne öffentliche Diskussion entdeckt man auf der Homepage der Bundesprüfstelle (BPjM) einen veränderten Kriterienkatalog(öffnet im neuen Fenster) , der aus der bisherigen Spruchpraxis hervorgeht. Während bislang vier Punkte im Blickpunkt der Prüfer standen, wurde die Liste ausgeweitet und differenzierter dargestellt. Im Fokus der Indizierung stand bislang die Gewaltanwendung seitens der Spielfiguren, wenn also die Folgen der virtuellen Gewalt im Verletzungs- oder Tötungsfall an menschenähnlichen Figuren dargestellt wurden. Ein weiterer Indizierungsgrund war die aufwendige Inszenierung von Gewaltanwendungen und die Ästhetisierung von Gewalt. Dazu gehörten unter anderem die deutliche Visualisierung von blutenden Wunden, zerberstenden Körpern sowie Todesschreie. Ebenso wurden von den Gremien der Bundeprüfstelle vermeintlich komische oder zynische Bemerkungen während der Verletzungs- oder Tötungsvorgänge innerhalb von Computer- und Videospielen als Indizierungsgrund herangezogen. Auch Belohnungen für Verletzungen oder Tötungen spielten eine Rolle, wobei dieser Aspekt alleine nicht zu einer Indizierung führen konnte.

Die aktuelle Liste über die Spruchpraxis zur Indizierung durch die Bundesprüfstelle umfasst nun sechs Abschnitte: "Unsittlichkeit", "Verrohende und zu Gewalt anreizende Wirkung durch Gewaltdarstellungen", "Anreizen zum Rassenhass / Verherrlichung der NS-Ideologie", "Diskriminierung von Menschen", "Verherrlichung / Verharmlosung von Drogenkonsum" sowie "Schwere Jugendgefährdung". Diskutiert und nun offensichtlich verabschiedet wurden diese neuen Kriterien zur Indizierung von Computer- und Videospielen hauptsächlich innerhalb von Fachkreisen. Schon seit Wochen kursierten die unterschiedlichsten Entwürfe, wobei die bayerischen Einwände am weitesten reichten, sie konnten sich aber offenbar nicht durchsetzen.

Dennoch bieten die neuen Indizierungskriterien genügend brisantes Diskussionspotenzial. Während bislang offensichtliche, technische Umsetzungen wie zum Beispiel "Splattern" Beachtung fanden, müssen für eine Prüfung der Spiele nun auch ethische Fragen gestellt und bewertet werden. So wird unter im Abschnitt "Unsittlichkeit" zwar in erster Linie eine "verwerfliche" sexuelle Orientierung beschrieben, dies kann aber auch für weitreichende Interpretationen herangezogen werden. Der Begriff der "Unsittlichkeit" schließt ausdrücklich pornografische Inhalte aus, weil diese wie bisher schon formal als "schwer jugendgefährdend" definiert sind.

Als Unsittlichkeit ließe sich aber allein schon die nackte Darstellung eines Menschen bewerten, wenn dieser Mensch allein als Lust- oder Sexualobjekt angesehen werden kann. Deutlicher wird aber die Auslegung auf der Homepage, womit der Aspekt der "Unsittlichkeit" auch für andere Inhalte zum Tragen kommen kann. So heißt es u.a., "Nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle ist die Möglichkeit einer sittlichen Gefährdung weiterhin dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass durch den Konsum des Mediums das sittliche Verhalten des Kindes oder Jugendlichen im Denken, Fühlen, Reden oder Handeln von den im Grundgesetz und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) formulierten Normen der Erziehung wesentlich abweicht."

In Bezug auf die Alterskennzeichnung durch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), die eine mögliche Indizierung für eine Kennzeichnung sicher ausschließen muss, wird sicher die Frage aufgeworfen werden müssen, ob eine Darstellung im Computer- oder Videospiel als entwürdigend im Sinn einer "Unsittlichkeit" angesehen werden kann. Diskussionswürdig in den Gremien der USK ist weiterhin der Passus in den Texten der BPjM, dass eine Gewaltdarstellung auch als erotisierend vom Nutzer wahrgenommen werden könnte.

Nicht neu, aber ausführlicher werden bei der Indizierung durch die Bundesprüfstelle die Gewaltaspekte innerhalb von Spielwelten beachtet. Im Kern geht es um Darstellungen von "verrohender" Gewalt und Gewalthandlungen, die zur Gewalttätigkeit anreizen können. Nach der umfassenden Literaturrecherche im Rahmen der Evaluierung des Jugendmedienschutzes durch das Hamburger Hans Bredow Institut gibt es dafür keine eindeutigen wissenschaftlichen Belege, insofern handelt die Bundesprüfstelle hier nach den Kriterien einer Wirkungsvermutung.

Zur Indizierung herangezogen wird ein Spiel, wenn Gewalt- oder Tötungsinhalte die gesamte Spielhandlung prägen, wenn Gewalt selbstzweckhaft oder detailliert geschildert wird, wenn Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird. In den Ausdeutungen dieser Indizierungskriterien wird die Bundesprüfstelle nun deutlicher als bisher. Es handelt sich dabei nicht um pauschale Kriterien, sondern es geht dabei schon um ein Abbild von realer Gewalt und eben nicht um Comic- oder Fantasy-Spiele. Eine Indizierungswahrscheinlichkeit ist eher gegeben, wenn Handlungsfelder und die Themenwelt des virtuellen Spiels jugendaffin oder nahe an der Lebenswirklichkeit sind. Hier geht man in der Wirkungsvermutung eher von einer Übertragung auf die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen aus.

Gänzlich ausführlich und eigentlich diskussionswürdig erscheinen folgende Kriterien im Hinblick auf den Begriff der Darstellung von Menschen und menschenähnlichen Wesen im virtuellen Spiel: "Für interaktive Medien gilt darüber hinaus als Kriterium der Jugendgefährdung, wenn kaum oder keine alternativen Handlungsoptionen/Konfliktlösungsmöglichkeiten vorhanden sind; wenn bei interaktiven Medien die Wahl alternativer Handlungsoptionen/ Konfliktlösungsmöglichkeiten zwar möglich, aber für die Erreichung des Spielzieles nachteilig oder irrelevant ist; wenn das Ausüben von entsprechender Gewalt als unproblematisch oder gesellschaftlich normal erscheint, nicht mit negativen Folgen oder Sanktionen versehen ist oder im Rahmen des Spiels belohnt wird; wenn Gewalt gegen Unbeteiligte Bestandteil des Spiels ist und nicht oder nur eingeschränkt sanktioniert wird."

Mit dieser Aufstellung wird zwar deutlich, worauf zu achten ist, es gibt aber immer noch Interpretationsbedarf, denke man beispielsweise nur an die vielen unbeteiligten Autofahrer und Fußgänger bei GTA. Interessant - gerade im Bereich der aufkeimenden Diskussion über mögliche Suchtaspekte von Computer- und Videospielen - ist die Tatsache, dass nach der Spruchpraxis der BPjM "eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohls [...] kein Indizierungsgrund" ist. Die Gutachter der USK wären wohl auch mit einer Prognose über Suchtaspekte eines virtuellen Spiels überfordert.

Wissenschaftlichen und politischen Heißspornen wird jedoch auch deutlich gemacht, wo die Gründe für eine Nichtindizierung von Computer- und Videospielen liegen:

"Spiele, bei denen die Verletzung und/oder Tötung von Menschen eine unter mehreren möglichen Spielhandlungen darstellt und das Ergebnis der Kampfhandlung unblutig präsentiert wird;

Spiele, in denen andere Elemente als Gewalttaten gegen Menschen eine wesentliche Rolle spielen;

Spiele, in denen Tötungsvorgänge gegen Menschen verfremdet dargestellt werden und zwar in einer Form, die Parallelen zur Realität nicht nahe legt;

Spiele, in denen Tötungsvorgänge ausschließlich gegen solche Wesen dargestellt werden, die Menschen eher nicht ähneln;

Spiele, in denen auch Horror- und Splatterelemente enthalten sind, in denen jedoch nicht gewalthaltige Anteile spielbestimmend sind, wobei die Horrorelemente nicht so gestaltet sein dürfen, dass auf Grund der besonderen Brutalität die anderen Spielelemente in den Hintergrund treten."

Auf die Gutachter der USK kommt nunmehr ein noch aufwendigeres Prüfverfahren zu, wenn sie alle Kriterien, die einerseits zur Indizierung führen können, mit den Vorlagen zur Nichtindizierung abklären müssen. Dabei können sie sich nicht allein auf die Darstellung konzentrieren, sondern müssen ebenso ethische oder gegebenenfalls auch moralische Werte der deutschen Gesellschaft berücksichtigen. Nur wenn die USK-Gutachter eindeutig feststellen, dass keine Indizierung zu befürchten ist, können sie ein Kennzeichen empfehlen. Der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden wird dann ein Kennzeichen vergeben.

Ob die Hersteller dabei immer stärker nur noch angepasste Versionen für den deutschen Markt anbieten oder sich diesen neuen Herausforderungen der Bundesprüfstelle stellen werden, bleibt abzuwarten. Nicht beantwortet wird die Frage, ob von der USK nicht gekennzeichnete Spiele künftig grundsätzlich als indiziert gelten sollen. [von Gerald Jörns]


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