Neue Indizierungsgründe für Computer- und Videospiele
In Bezug auf die Alterskennzeichnung durch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), die eine mögliche Indizierung für eine Kennzeichnung sicher ausschließen muss, wird sicher die Frage aufgeworfen werden müssen, ob eine Darstellung im Computer- oder Videospiel als entwürdigend im Sinn einer "Unsittlichkeit" angesehen werden kann. Diskussionswürdig in den Gremien der USK ist weiterhin der Passus in den Texten der BPjM, dass eine Gewaltdarstellung auch als erotisierend vom Nutzer wahrgenommen werden könnte.
Nicht neu, aber ausführlicher werden bei der Indizierung durch die Bundesprüfstelle die Gewaltaspekte innerhalb von Spielwelten beachtet. Im Kern geht es um Darstellungen von "verrohender" Gewalt und Gewalthandlungen, die zur Gewalttätigkeit anreizen können. Nach der umfassenden Literaturrecherche im Rahmen der Evaluierung des Jugendmedienschutzes durch das Hamburger Hans Bredow Institut gibt es dafür keine eindeutigen wissenschaftlichen Belege, insofern handelt die Bundesprüfstelle hier nach den Kriterien einer Wirkungsvermutung.
Zur Indizierung herangezogen wird ein Spiel, wenn Gewalt- oder Tötungsinhalte die gesamte Spielhandlung prägen, wenn Gewalt selbstzweckhaft oder detailliert geschildert wird, wenn Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird. In den Ausdeutungen dieser Indizierungskriterien wird die Bundesprüfstelle nun deutlicher als bisher. Es handelt sich dabei nicht um pauschale Kriterien, sondern es geht dabei schon um ein Abbild von realer Gewalt und eben nicht um Comic- oder Fantasy-Spiele. Eine Indizierungswahrscheinlichkeit ist eher gegeben, wenn Handlungsfelder und die Themenwelt des virtuellen Spiels jugendaffin oder nahe an der Lebenswirklichkeit sind. Hier geht man in der Wirkungsvermutung eher von einer Übertragung auf die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen aus.
Gänzlich ausführlich und eigentlich diskussionswürdig erscheinen folgende Kriterien im Hinblick auf den Begriff der Darstellung von Menschen und menschenähnlichen Wesen im virtuellen Spiel: "Für interaktive Medien gilt darüber hinaus als Kriterium der Jugendgefährdung, wenn kaum oder keine alternativen Handlungsoptionen/Konfliktlösungsmöglichkeiten vorhanden sind; wenn bei interaktiven Medien die Wahl alternativer Handlungsoptionen/ Konfliktlösungsmöglichkeiten zwar möglich, aber für die Erreichung des Spielzieles nachteilig oder irrelevant ist; wenn das Ausüben von entsprechender Gewalt als unproblematisch oder gesellschaftlich normal erscheint, nicht mit negativen Folgen oder Sanktionen versehen ist oder im Rahmen des Spiels belohnt wird; wenn Gewalt gegen Unbeteiligte Bestandteil des Spiels ist und nicht oder nur eingeschränkt sanktioniert wird."
Mit dieser Aufstellung wird zwar deutlich, worauf zu achten ist, es gibt aber immer noch Interpretationsbedarf, denke man beispielsweise nur an die vielen unbeteiligten Autofahrer und Fußgänger bei GTA. Interessant - gerade im Bereich der aufkeimenden Diskussion über mögliche Suchtaspekte von Computer- und Videospielen - ist die Tatsache, dass nach der Spruchpraxis der BPjM "eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohls [...] kein Indizierungsgrund" ist. Die Gutachter der USK wären wohl auch mit einer Prognose über Suchtaspekte eines virtuellen Spiels überfordert.
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ich bin deiner Meinung, drecks BPjM , leckt mich am Arsch ihr Wichser!!! Fahrt zur Hölle...
DU bist Deutschland!
Hallo alle zusammen... Zu erst mal zu meiner Person:Bin 28,Spiele oft unterschiedliche...
Man kann "Redefreiheit" hier auch in einem übertragenen Sinn verstehen. Tatsache ist...