Spickmich siegt erneut vor Gericht
Die Kölner Richter wollten sich dieser Auffassung nicht anschließen und wiesen die Klage im Hauptsacheverfahren als "unzulässig, im Übrigen unbegründet" ab (Urteil vom 30. Januar 2008, AZ 28 O 319/07). Das Landgericht bestätigte damit sein eigenes Urteil und das des Oberlandesgerichtes in Köln. Beide Gerichte hatten im Jahr 2007 in einem Einstweilige-Verfügung-Verfahren geurteilt, dass die Benotung der Lehrer durch die Schüler durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung gelte zwar nicht unbeschränkt, so das Gericht(öffnet im neuen Fenster) . Aber die "Bewertung des Verhaltens und Auftretens eines Lehrers" sei keine "bloße Diffamierung" und somit keine Schmähkritik. "Durch die angegriffenen Bewertungen sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre."
Die Lehrerin will Berufung gegen das Urteil einlegen. Sie wolle nach Angaben ihrer Anwälte eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Bundesverfassungsgerichtes.