GEMA siegt gegen Rapidshare
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Dienst für die Verbreitung urheberrechtsgeschützter Inhalte "besonders gut geeignet" sei und deshalb auch "nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt" werde. Rapidshare wiederum ziehe aus dieser Nutzung einen finanziellen Vorteil "in nicht unerheblicher Weise" .
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) begrüßte(öffnet im neuen Fenster) das Urteil vom 23. Januar 2008 (AZ 12 O 246/07). "Diese Entscheidung ist ein Meilenstein im Kampf gegen die illegale Nutzung unseres Repertoires" , kommentierte GEMA-Chef Harald Heker. "Sie setzt ein klares Signal, dass Dienste, die von unrechtmäßigen Nutzungen unserer Werke finanziell profitieren, umfassende Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber ergreifen müssen und sich einer Haftung nicht einfach durch Verweis auf das Handeln der einzelnen Nutzer entziehen können."
Die GEMA sieht sich nun darin bestärkt, auch gegen andere, vergleichbare Dienste vorzugehen. Bereits im März 2007 urteilte das Landgericht Köln , dass Rapidshare für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich sei. Allerdings hob das Oberlandesgericht Köln im September 2007 das Urteil des Landgerichts teilweise auf und lockerte die Sorgfaltspflicht von Rapidshare.
Rapidshare stellt online Speicherkapazität zur Verfügung. Nutzer können Daten auf diesen Speicher hochladen und anderen zugänglich machen. Das Hochladen ist dabei kostenlos, für einen schnellen und problemlosen Abruf verlangt Rapidshare hingegen ein monatliches Entgelt. Rapidshare beruft sich darauf, dass die Nutzer für die von ihnen bereitgestellten Inhalte selbst haften.
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