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OLG Frankfurt: Provider müssen Inhalte nicht sperren

Sperrung wichtiger Seiten wie Google ist nicht zumutbar. Internet-Provider sind für den Inhalt von Webseiten, zu denen sie ihren Kunden den Zugang ermöglichen, grundsätzlich nicht verantwortlich, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil vom 22. Januar 2008 (AZ 6 W 10/08) fest.
/ Jens Ihlenfeld
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Die Huch Medien GmbH, die pornografische Inhalte anbietet, wollte Arcor per Gericht zur Sperrung von google.de und google.com zwingen, als Protest gegen eine vom Landgericht Frankfurt erlassene einstweilige Verfügung, nach der Arcor seinen Nutzern den Zugriff auf Youporn sperren muss. Auch über Google sei es, wie bei Youporn, möglich, pornografische Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung abzurufen, argumentierte Huch Medien. Die Sperrung von Google aber wies das Landgericht Frankfurt zurück , das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung.

Das OLG argumentiert, der Provider sei als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden. Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform in Betracht (BGH Urteil vom 12.7.2007, I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay).

Zudem sei es Arcor nur möglich, auf den Anspruch zu reagieren, indem die beiden Google-Seiten vollständig gesperrt werden. Eine solche Maßnahme sei dem Provider aber im Hinblick darauf nicht zuzumuten, dass es sich bei Google um eine wichtige und aus Sicht seiner Kunden unverzichtbare Suchmaschine handele.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist rechtskräftig.


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