Neue Urteile zur Haftung von Inhabern von Internet-Zugängen
Inhaber eines DSL-Anschlusses haften nicht dafür, wenn die Nutzer des Anschlusses Urheberrechtsverletzungen begehen - und sie müssen auch dafür keinen Schadensersatz leisten. Das geht aus zwei aktuellen Gerichtsurteilen hervor.
Am 20. Dezember urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ( AZ 11 W 58/07(öffnet im neuen Fenster) ), ein Familienvater hafte nicht dafür, wenn eines der Familienmitglieder urheberrechtlich geschützte Dateien über eine Tauschbörse zur Verfügung stelle.
Zwar bestehe eine Störerhaftung, so das Gericht, etwa dann, wenn eine Person "– ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts" beitrage, zum Beispiel wenn der Inhaber eines Internetanschlusses einen anderen darüber surfen lässt. Allerdings ist die Störerhaftung nur dann gegeben, wenn der Anschluss-Inhaber seine Prüfungspflicht verletzt. Das habe der Beklagte aber nicht getan. "Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird" , befand das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.
In dem Verfahren hatte ein Musikverlag eine einstweilige Verfügung gegen den Inhaber eines Internetzugangs erwirkt, weil über seinen Anschluss Musikstücke illegal in einer Tauschbörse angeboten worden waren. Der Familienvater erhob Einspruch mit der Begründung, dass kein Mitglied der sechsköpfigen Familie den Urheberrechtsverstoß begangen habe.
Ähnlich entschied auch das Landgericht München 1 in einem Urteil vom 4. Oktober 2007 ( AZ 7 O 2827/07(öffnet im neuen Fenster) ), das jetzt veröffentlicht wurde. Die Münchner Richter urteilten, der Inhaber eines Internetanschlusses hafte nicht für Verletzungen des Urheberrechts. In diesem Fall hatten sechs Plattenfirmen den Betreiber eines Radiosenders in München abgemahnt, weil einer der Angestellten über den Internetzugang des Senders Musikstücke in einer Tauschbörse angeboten hatte. Der Radiosender klagte gegen die Plattenfirmen und bekam Recht. Die Richter wiesen die Schadensersatzansprüche der Plattenfirmen ab.
Auch in diesem Fall stand die Prüfungspflicht des Anschluss-Inhabers im Mittelpunkt. Die Musikunternehmen warfen dem Radiosender vor, er habe dem Mitarbeiter, einem ehemaligen Volontär, keine Administratorenrechte einräumen zu dürfen. Diese Rechte hätten es möglich gemacht, die Tauschbörsen-Software zu installieren. Der Volontär betreute jedoch die Internetpräsenz des Senders und brauchte deshalb Administratorenrechte.
Der Radiosender sei nicht verantwortlich für Handlungen, die ein Mitarbeiter "rein privat und unter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Anweisungen und Pflichten" begangen habe. Es hätten "keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden" , dass der Mitarbeiter Musikdateien über Filesharing-Programme austausche, so die Richter. Eine manuelle Überwachung sei "ohne konkrete Anhaltspunkte" nicht zumutbar gewesen. Ein Strafverfahren gegen den Betreffenden hatte die Staatsanwaltschaft wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellt.
Tatsächlich ist die Rechtsprechung bezüglich der Haftung von Anschlussinhabern nicht einheitlich . Anders als die Richter in München und Frankfurt haben ihre Kollegen in Köln (AZ 28 O 150/06(öffnet im neuen Fenster) vom 22.11.2006 ) und Hamburg (unter anderem: AZ 308 O 139/06(öffnet im neuen Fenster) vom 21. 4. 2006) geurteilt, dass der Inhaber eines Internetzugangs für illegales Filesharing haftet.



