Regierung: Nur versandte Daten genießen Grundgesetzschutz
Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung(öffnet im neuen Fenster) auf eine Kleine Anfrage mehrerer FDP-Abgeordneter hervor. Die Abgeordneten hatten wissen wollen, wann ein "Telekommunikationsvorgang in technischer wie rechtlicher Hinsicht genau" beginne.
Nach Ansicht der Regierung beginne "der Schutzbereich des Artikels 10" Grundgesetz erst dann, wenn der Übermittlungsvorgang unumkehrbar eingeleitet" ist. Mit anderen Worten: Erst wenn die Daten abgeschickt wurden, fallen sie unter das Brief- und Fernmeldegeheimnis. Werden sie jedoch vor dem Verschlüsseln und Verschicken abgefangen, handelt es sich nicht um schützenswerte "Telekommunikationsinhalte". Diese Auffassung hatte die Bundesregierung bereits im November 2007 in der Antwort(öffnet im neuen Fenster) auf eine Kleine Anfrage der FDP zu "Rechtsstaatlichen Problemen bei der Überwachung der Telekommunikation über das Internet" vertreten.