Spickmich - Schüler dürfen Noten geben
Lehrer müssen sich auch weiterhin von ihren Schülern benoten lassen. Die Bewertungen auf dem Internetangebot "Spickmich.de" sind nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Das Gericht bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 2007 und wies die Klage einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen ab.
Die Lehrerin hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Spickmich-Betreiber Tino Keller, Manuel Weisbrod und Phillipp Weidenhiller erwirkt, weil sie in der Bewertung durch ihre Schüler sowohl eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts als auch der Datenschutzbestimmungen sah. Nach einem Widerspruch der drei Kölner Studenten entschied das Landgericht Köln (AZ 28 O 263/07) jedoch, die Bewertungen der Lehrer seien durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, solange es sich nicht um "unsachliche sog. 'Schmähkritik'" handele.
Dieser Auffassung schloss sich der 15. Zivilsenat des OLG Köln nun an. Das Bewertungsforum des Schülerportals Spickmich.de falle "in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz" , urteilten die Richter und wiesen die Berufung der Lehrerin ab (AZ 15 U 142/07).
Das Grundrecht auf Meinungsäußerung gelte "nicht vorbehaltlos" , fuhren die Richter in ihrer Urteilsbegründung fort. Es finde seine Schranken unter anderem "in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre" , etwa wenn es sich bei wertender Kritik um "eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung" handelt. Die Bewertungskriterien bei Spickmich.de stellen aber nach Ansicht der Richter keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin dar.
"Soweit die Bewertung unter den Kriterien 'guter Unterricht', 'fachlich kompetent', 'motiviert', 'faire Noten', 'faire Prüfungen' und 'gut vorbereitet' sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis stattfindet, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Verfügungsklägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre." Nach Auffassung der Richter stellen die einzelnen Kriterien des Bewertungsmoduls "rein sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar" . Damit dienten diese Bewertungen Eltern und Schülern zur Orientierung, meinen die Richter.
Das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen: Das OLG Köln hat mit seinem Urteil zwar das Verfahren um die einstweilige Verfügung der Lehrerin beendet. Diese hatte aber bereits beim Landgericht Köln eine Unterlassungsklage eingereicht. Dieses Verfahren wird voraussichtlich im Januar 2008 eröffnet.
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