Erhalten Rechteinhaber Zugriff auf Vorratsdaten?
Der Rechtsausschuss des Bundesrats macht in Bezug auf den zivilen Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegenüber Providern einen Widerspruch zwischen der Novelle des Telekommunikationsgesetzes und dem "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" aus. Der Bundesrat soll den Bundestag nun darum bitten, diesen Widerspruch im Laufe des weiteren Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens zum "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" aufzulösen ( Drucksache 798/1/07(öffnet im neuen Fenster) ).
Während der Bundestag den Zugriff auf gespeicherte Daten grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften für hoheitliche Zwecke beschränken will, drängen die Länder darauf, die Daten auch Rechteinhabern zur Verfügung zu stellen. Diese sollen einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern erhalten, also ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft die Daten von Internetnutzern bei deren Providern abfragen können.
Dies ist ganz im Sinne der Rechteinhaber, die damit schnell und unkompliziert an die Daten z.B. von Tauschbörsennutzern herankommen würden. Bisher führt der Weg über die Erstattung einer Strafanzeige und der anschließenden Einsichtnahme in die Ermittlungsakten. Manche Staatsanwaltschaften behandeln solche Anzeigen als Bagatelldelikte und stellen die Verfahren ein.
Der Bundestag argumentiert dabei wie die Rechteinhaber: Es gehe darum, eine große Zahl von potenziellen Rechtsverletzern nicht in unnötiger Weise zu kriminalisieren und die Staatsanwaltschaften zu entlasten.