Sparringsrunde im Kampf um Urheberabgaben auf Drucker
BGH beschäftigt sich im Dezember mit dem Thema
Drucker dürfen nicht mit hohen Pauschalabgaben für Urheberrechte belegt werden, entschied jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Prozess der VG Wort gegen Canon. Die Richter hatten bereits im Januar in einem Verfahren gegen Epson, Kyocera Mita und Xerox ähnlich entschieden. Die VG Wort zeigt sich unbeeindruckt und verweist auf die anstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache, damit sei die "OLG-Entscheidung vielleicht schon in einem Monat Makulatur".
Die VG Wort, die unter anderem Abgaben auf Kopierer und Scanner erhebt, will auch Drucker mit Abgaben belegen. Dagegen wehren sich die Druckerhersteller, will die VG Wort doch zwischen 10,- und 300,- Euro pro Drucker, je nach Leistung, um das Geld an Autoren auszuschütten. Daher hat die VG Wort mehrere Druckerhersteller verklagt, solche Abgaben rückwirkend ab 2001 zu zahlen. Diese wehren sich und argumentieren: "Niemand nutzt einen Drucker in erster Linie, um am PC geschützte Inhalte zu kopieren".
Während der Verband Bitkom, in dem die Druckerhersteller organisiert sind, sich über die Entscheidung des OLG Düsseldorf erfreut zeigt, gibt sich die VG Wort unbeeindruckt, das Urteil sei ohne Relevanz, da sich der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Musterklage schon im kommenden Monat mit der Thematik befassen werde: "Es war zu erwarten, dass derselbe Senat des Düsseldorfer OLG, der bereits im Januar das Verfahren um eine Vergütungspflicht von Druckern zugunsten der Industrievertreter Epson, Kyocera, Mita und Xerox entschieden hat, nun konsequenterweise auch dem beklagten Unternehmen Canon Recht gibt", so VG-Wort-Vorstand Professor Dr. Ferdinand Melichar.
Bereits am 6. Dezember 2007 wird sich der BGH in einer Sitzung mit der Vergütungspflicht von Druckern beschäftigen, ein weiterer Termin zur Vergütungspflicht von Multifunktionsgeräten ist für den 30. Januar 2008 angesetzt.
Höchst ärgerlich sei, "dass die Verwertungsgesellschaften gezwungen sind, solche ebenso teuren wie überflüssigen Parallelprozesse zu führen, nur weil sich manche Importeure wider jede ökonomische Vernunft weigern, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Wir müssen solche Klagen führen, da unser Anspruch im Falle einer für uns positiven BGH-Entscheidung zu diesem Zeitpunkt sonst bereits verjährt wäre", so Melichar.
Drucker werden nach Ansicht der VG Wort insbesondere in Verbindung mit dem Internet in erheblichem Umfang zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genutzt, weshalb die gesetzlich vorgeschriebene Vergütungsregelung auf diese Geräte anzuwenden sei. Dabei verweist die VG Wort unter anderem auf eine Studie der Druckerindustrie, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf im Jahr 2005 vorgelegt wurde. Demnach seien 7,9 Prozent der Druckvorgänge als urheberrechtlich relevant einzustufen. "Der Prozentsatz fällt in Wahrheit noch um einiges höher aus, weil die Untersuchung gewisse Druckernutzungen, die ebenfalls von urheberrechtlicher Relevanz sind, außen vor lässt", zitiert die VG Wort aus einer Urteilsbegründung LG Düsseldorf vom 25. Januar 2006.
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