USA: Schwurgericht verhängt Rekordstrafe wegen Filesharing
220.000 US-Dollar Schadensersatz für 24 Songs
Eine Nutzerin der Tauschbörse KaZaA ist von der Jury eines Gerichts im US-Bundesstaat Minnesota wegen der Bereitstellung von 24 Songs zu einer Rekordstrafe in Höhe von 220.000 US-Dollar verurteilt worden. Die Geschworenen im Fall Capitol Records v. Jammie Thomas sahen, alleine in der Bereitstellung der digitalen Musikdateien, einen Verstoß gegen die US-Copyright-Gesetze.
Kläger war der mächtige US-Branchenverband Recording Industry Association of America (RIAA). Er warf der Frau vor, insgesamt über 1.700 Songs, bei denen die Verwertungsrechte von Plattenfirmen wie Virgin Records oder Sony BMG Music Entertainment gehalten werden, über die Tauschbörse KaZaA anderen Nutzern in ihrem Shared-Ordner zum Download angeboten zu haben. Die beklagte Nutzerin bestritt jedoch in der Verhandlung die Vorwürfe.
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Bei diesem Prozess handelte es sich um die erste Filesharing-Klage, die in den USA vor einem Schwurgericht verhandelt wurde. Bislang wurden geltend gemachte Rechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen fast immer im Wege der außergerichtlichen Einigung zwischen der RIAA und den Betroffenen abgegolten. Dabei mussten sich die Nutzer zumeist verpflichten, mehrere tausend Dollar Strafe zu bezahlen und nie wieder durch den Tausch von geschützten Musikdateien gegen das Copyright zu verstoßen.
Das Schwurgericht sah bei den geltend gemachten Verstößen aber nur in 24 Fällen den Nachweis erbracht, dass die Dateien tatsächlich auch von der Beklagten bereitgestellt wurden. Dabei konnte ihr im Prozess sowohl die richtige IP-Adresse als auch die MAC-Adresse ihrer Netzwerkkarte eindeutig zugeordnet werden. Ferner hatte sich die Beklagte mit einer identifizierbaren E-Mail-Adresse und dem von ihr bereits in der Vergangenheit immer wieder verwendeten Nutzernamen "tereastarr" bei der Tauschbörse KaZaA angemeldet.
In der Begründung des Urteils ist das Gericht weitestgehend den vorgebrachten Argumenten der Musikindustrie gefolgt. Für einen Verstoß gegen die Copyright-Gesetze reicht danach schon die bloße Bereitstellung der Dateien aus. Ein Download durch andere Nutzer, der zu einem Tausch von Musik oder zu einer Verbreitung der geschützten Werke geführt hätte, ist nach Ansicht des Gerichts zur Erfüllung des Tatbestands nicht mehr nötig. Dementsprechend musste die klagende Musikindustrie diesen schwierig zu erbringenden Beweis auch nicht mehr führen. Vor den Geschworenen führte der Vertreter der Anklage Richard Gabriel aus: "Wir haben nicht zu beweisen, wer die Datei von der Angeklagten bekommen hat."
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Vollkommen richtig analysiert. Und noch schlimmer: Lege ich mir meine legal erworbenen...
Der ISP loggt mit. Siehe unten Das tut die MI hierzulande aber nicht. Ja / manchmal Die...
https://www.golem.de/0710/55107.html folgende Phrase sollte man sich auf der Zunge...
<<< Dabei konnte ihr im Prozess sowohl die richtige IP-Adresse als auch die MAC-Adresse...