Schärfere Maßnahmen gegen Telefonwerbung stoßen auf Kritik
Nach Ansicht von Bundesministerin Brigitte Zypries hat sich unerwünschte Telefonwerbung "zu einem flächendeckenden Problem entwickelt". Nach Umfragen würden sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt fühlen, 64 Prozent der Befragten seien in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen. "Dem Angerufenen bleibt der Ärger über die Belästigung, und immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge", so Zypries.
Sie will es Verbrauchern erleichtern, sich von Verträgen, die am Telefon geschlossen wurden, zu lösen: Wer sich über das Verbot von Kaltanrufen hinwegsetzt, soll künftig mit empfindlichen Bußgeldern rechnen müssen. Zudem soll es künftig verboten werden, bei Werbeanrufen die eigene Rufnummer zu unterdrücken. Bei Verstößen sollen auch hier Bußgelder drohen.
Gegen die Übermittlung der Rufnummer hat der DDV nichts einzuwenden, wohl aber gegen die geplanten Bußgelder: "Wir haben kein Gesetzesdefizit, sondern ein Vollzugsdefizit. Das bestehende Ordnungsgeldverfahren reicht in seiner Härte vollkommen aus, Telefonspam zu beenden. Wir fordern bereits seit langem, den Rahmen von bis zu 250.000 Euro auszuschöpfen", sagt Patrick Tapp, Vizepräsidentfür Public Affairs und Verbraucherdialog im DDV.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.
Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten. Daher sollen künftig Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des so genannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden können. Es soll dabei nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Widerrufsfrist soll abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat betragen und erst dann beginnen, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG will die Justizministerin künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro ahnden. Außerdem soll im Gesetz klargestellt werden, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene dem Anrufer gegenüber vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Hinweise zum Thema Werbeanrufe hat das Bundesministeriums der Justiz unter bmj.bund.de/cold-calling(öffnet im neuen Fenster) zusammengefasst.
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