Gericht: Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig
Upload von zwei Liedern ist "Straftat mit geringem Gewicht"
Das Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 20. Juli einen Antrag der Staatsanwaltschaft zur Identifizierung eines Tauschbörsennutzers mit Hilfe von Providerdaten "wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abgelehnt". Beim Upload von nur wenigen, urheberrechtlich geschützten Dateien sei kein "strafrechtlich relevanter materieller Schaden [...] eingetreten", heißt es im Beschluss.
Es ging um einen von bundesweit vielen tausend Fällen in denen eine Anwaltskanzlei im Auftrag der Musikindustrie Anzeigen gegen einen unbekannten Tauschbörsennutzer wegen des illegalen Uploads geschützter Musikdateien gestellt hatte. Ein Mitarbeiter der mit der Anwaltskanzlei zusammen arbeitenden proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH hatte als aktiver Teilnehmer an einer Tauschbörse ermittelt. Er fand heraus, dass der oder die Unbekannte die beiden Lieder "Have yourself a merry little Christmas" von Sarah Connor und "Erinnere mich dich zu vergessen" von Yvonne Catterfield zum Tausch anbot. Beide Lieder sind urheberrechtlich geschützt.
- Gericht: Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig
- Gericht: Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig
- Gericht: Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig
Der proMedia-Ermittler hielt die IP-Adresse des Tauschpartners und Datum sowie Uhrzeit fest und leitete sie an die Anwaltskanzlei weiter. Diese erstattete im vorliegenden und weiteren, ähnlichen Fällen Strafanzeige. Der zuständige Staatsanwalt beantragte bei Gericht, wegen Verstoßes gegen § 106 (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) und § 108 UrhG (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte) des Urheberrechtsgesetzes, den Provider zur Herausgabe der Identität des Teilnehmers mit der festgehaltenen IP-Adresse zu veranlassen.
Das Gericht hat diesen Antrag "wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" mit recht umfangreicher Begründung abgelehnt (AZ 4 Gs 442/07). Bei der rechtlichen Einordnung der beantragten Herausgabe der Identität stellt das Gericht eingangs fest, dass eine solche Maßnahme nur auf Grundlage der § 100g und § 100h der Strafprozessordnung in Frage käme. Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich nämlich "um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten"; und "infolge dessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis".
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Gericht: Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig |
Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig?? Ja, und dann frag ich mich ... und was...
Bist du zu blöde, meinen Text vernümnftig zu lesen? Worin befindet sich hier eine...
Ja, genau so ist es! Jeder kann die Protokolle verwenden, die er will, oder gar ein...
das meinte ich....