Gericht: Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig
Der Beschluss aus Offenburg ist zwar für andere Gerichte nicht bindend, dürfte aber bundesweit für Aufsehen sorgen. In vielen Städten sehen sich die Staatsanwaltschaften mit Massenklagen der Musikindustrie konfrontiert. Deren Bearbeitung bindet Personal, das bei der Verfolgung wesentlich schwerer Straftaten gebraucht wird. Wiederholt hatten sich Experten daher dafür eingesetzt, eine Bagatellklausel für geringfügige Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Eine solche Bagatellklausel war im ursprünglichen Regierungsentwurf für den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle vorgesehen, wurde aber auf Druck insbesondere von Filmverbänden und aus Teilen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wieder gestrichen.
Die Streichung der Bagatellklausel wurde von vielen Seiten kritisiert und eine Kriminalisierung der Schulhöfe vorhergesagt. Selbst aus der SPD-Fraktion wurden Forderungen laut, die Bagatellklausel wieder in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Am Ende setzten sich aber die Gegner der Bagatellklausel durch und der Bundestag verabschiedete Anfang Juli das Gesetz ohne eine solche.
Mit der anstehenden Umsetzung der so genannten Durchsetzungsrichtlinie will der Gesetzgeber darüber hinaus Position der Rechteinhaber weiter stärken und einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Internetprovidern zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzern einführen. Umstritten ist dabei, ob dieser von einem Richter angeordnet werden muss. Die Vertreter der Musik- und der Filmindustrie verlangen, auf den Richtervorbehalt zu verzichten, um ihnen das Verfahren zu erleichtern.
Der Europäische Gerichtshof könnte die Karten allerdings demnächst komplett neu mischen. In einem Verfahren zwischen dem Verband der spanischen Musikproduzenten (Promusicae) und dem Telekomkonzern Telefonica hatte Juliane Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, kürzlich erklärt, dass es derzeit keine europäische Rechtsgrundlage für die Herausgabe personenbezogener Daten an Rechteinhaber gibt. Nur in Strafermittlungsverfahren sei eine Weitergabe der Providerdaten europarechtlich zulässig und auch nur an staatliche Ermittler. Dabei will auch sie ausdrücklich die Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Maßnahmen gewahrt wissen, denn, so erklärte sie vor einigen Tagen, "die Schutzpflichten des Staates gehen nicht so weit, dass dem Rechtsinhaber unbeschränkte Mittel zur Aufklärung von Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt werden müssten. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Aufklärungsrechte staatlichen Stellen vorbehalten bleiben oder überhaupt nicht zur Verfügung stehen." [von Robert A. Gehring]
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Gericht: Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig |
Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig?? Ja, und dann frag ich mich ... und was...
Bist du zu blöde, meinen Text vernümnftig zu lesen? Worin befindet sich hier eine...
Ja, genau so ist es! Jeder kann die Protokolle verwenden, die er will, oder gar ein...
das meinte ich....
Ladendiebstähle werden häufig aufgrund Mangels öfentlichen Interesses einer Verfolgung...