Urheberrechtsschutz darf Datenschutz nicht aushebeln
EU-Generalanwältin gegen Herausgabe von Providerdaten
In einem Verfahren zwischen dem Verband der spanischen Musikproduzenten (Promusicae) und dem Telekomkonzern Telefonica hat Juliane Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, erklärt, dass es keine europäische Rechtsgrundlage für die Herausgabe personenbezogener Daten an Rechteinhaber gibt. Solche Daten dürfen nach ihrer Auffassung wenn überhaupt nur an staatliche Ermittlungsbehörden weitergegeben werden.
Ende Juni 2006 hatte das 5. Wirtschaftsgericht in Madrid in dem Verfahren "Productores de Música de España / Telefónica de España SAU" dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Gestatte[t] es das Gemeinschaftsrecht [...], im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung, nicht aber in zivilrechtlichen Verfahren, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, den Anbietern, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen verschaffen, sowie den Hosting-Dienstleistern obliegende Pflicht, die während der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft gewonnenen Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, zu beschränken?"
- Urheberrechtsschutz darf Datenschutz nicht aushebeln
- Urheberrechtsschutz darf Datenschutz nicht aushebeln
- Urheberrechtsschutz darf Datenschutz nicht aushebeln
Das spanische Gericht wollte also wissen, ob es in Zivilverfahren eine EU-Rechtsgrundlage für die Herausgabe der personenbezogenen Daten von Internet-Nutzern an Rechteinhaber gibt, wenn die Internet-Nutzer Urheberrechtsverletzungen begangen haben sollen.
Vorausgegangen war ein Streit zwischen dem Verband der spanischen Musikproduzenten (Promusicae) und dem Telekomkonzern Telefonica. Promusicae hatte von Telefonica die Preisgabe der Identitäten, das heißt von Namen und Anschriften von Internet-Nutzern gefordert, die sich hinter bestimmten IP-Adressen verbargen. Die von Promusicae vorgelegten IP-Adressen sollen zu bestimmten Terminen dazu genutzt worden sein, um Musikdateien über eine Peer-to-Peer-Tauschbörse unerlaubt zu verbreiten. Die Rechte an den Musikstücken lägen nach Angabe von Promusicae bei ihren Mitgliedern.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Urheberrechtsschutz darf Datenschutz nicht aushebeln |
Diese Rabulistik hilft Dir nicht, siehe §53 und §106 UrhG. Doch, doch, selbst wenn Du...
Es geht hier die Verhältnismässigkeit. Ich bin für Strafverfolgung, das muss aber nicht...
Vielleicht die GEMA oder gleich den BND?
Klar. Wo und wann auch sonst? Das Urheberrechtsgesetz ist ein ganz normales Gesetz...