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Urheberrechtsschutz darf Datenschutz nicht aushebeln

EU-Generalanwältin gegen Herausgabe von Providerdaten. In einem Verfahren zwischen dem Verband der spanischen Musikproduzenten (Promusicae) und dem Telekomkonzern Telefonica hat Juliane Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, erklärt, dass es keine europäische Rechtsgrundlage für die Herausgabe personenbezogener Daten an Rechteinhaber gibt. Solche Daten dürfen nach ihrer Auffassung(öffnet im neuen Fenster) wenn überhaupt nur an staatliche Ermittlungsbehörden weitergegeben werden.
/ Jens Ihlenfeld
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Ende Juni 2006 hatte das 5. Wirtschaftsgericht in Madrid in dem Verfahren "Productores de Música de España / Telefónica de España SAU" dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt(öffnet im neuen Fenster): "Gestatte[t] es das Gemeinschaftsrecht [...], im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung, nicht aber in zivilrechtlichen Verfahren, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, den Anbietern, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen verschaffen, sowie den Hosting-Dienstleistern obliegende Pflicht, die während der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft gewonnenen Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, zu beschränken?"

Das spanische Gericht wollte also wissen, ob es in Zivilverfahren eine EU-Rechtsgrundlage für die Herausgabe der personenbezogenen Daten von Internet-Nutzern an Rechteinhaber gibt, wenn die Internet-Nutzer Urheberrechtsverletzungen begangen haben sollen.

Vorausgegangen war ein Streit zwischen dem Verband der spanischen Musikproduzenten (Promusicae) und dem Telekomkonzern Telefonica. Promusicae hatte von Telefonica die Preisgabe der Identitäten, das heißt von Namen und Anschriften von Internet-Nutzern gefordert, die sich hinter bestimmten IP-Adressen verbargen. Die von Promusicae vorgelegten IP-Adressen sollen zu bestimmten Terminen dazu genutzt worden sein, um Musikdateien über eine Peer-to-Peer-Tauschbörse unerlaubt zu verbreiten. Die Rechte an den Musikstücken lägen nach Angabe von Promusicae bei ihren Mitgliedern.

Das zuständige 5. Wirtschaftsgericht in Madrid gab der Forderung von Promusicae zunächst statt und forderte Telefonica zur Herausgabe der Identitäten an Promusicae auf. Der Internet-Provider wehrte sich gegen den Gerichtsbeschluss. Telefonica verwies darauf, dass nach geltendem spanischen Recht "Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste oder [...] Dienstleistungserbringer [...] nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder, wenn es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder die nationale Sicherheit gefährdet sei, Auskunft über Daten erteilen [dürfen], die [...] von Gesetzes wegen gespeichert werden müssen". Das Gericht hielt es für möglich, dass Telefonica Recht haben könnte. In diesem Fall vermutete das Gericht jedoch eine Kollision mit den europäischen Bestimmungen und wandte sich daher an den Europäischen Gerichtshof.

In einer ausführlichen Erörterung sämtlicher einschlägiger Rechtsvorschriften kommt Generalanwältin Juliane Kokott zu dem Schluss, dass nach europäischem Recht eine Herausgabe der Identitäten in zivilen Urheberrechtsverfahren unzulässig ist. In Strafverfahren sei die Weitergabe der Daten an Behörden durch nationale Gesetze zu regeln. Im vorliegenden Fall habe das spanische Gericht keine "Anhaltspunkte dafür [...] vorgetragen", dass die Filesharer sich nach spanischem Recht strafbar gemacht hätten.

Die Generalanwältin belässt es in ihren Ausführungen jedoch nicht bei der bloßen Feststellung, dass Telefonica richtig gehandelt hätte, als die Herausgabe der Daten an Promusicae verweigert wurde. Darüber hinaus liest sich ihre Stellungnahme wie ein Plädoyer für mehr Augenmaß bei der Abwägung zwischem dem Schutz von geistigem Eigentum und den Bürgerrechten: "Es ist allerdings nicht sicher, dass privates Filesharing, insbesondere wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht geschieht, den Schutz von Urheberrechten hinreichend schwer gefährdet [...]. Inwieweit privates Filesharing einen echten Schaden verursacht, ist nämlich umstritten". Ihre Empfehlung lautet, "die Möglichkeit der Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten auf besonders schwerwiegende Fälle zu beschränken – etwa auf Taten in der Absicht, Gewinn zu erzielen, d. h. eine rechtswidrige Nutzung geschützter Werke, die ihre wirtschaftliche Verwertung durch den Inhaber des Rechts erheblich beeinträchtigt". Darüber hinaus weist Kokott darauf hin, dass die Weitergabe personenbezogener Daten von Internet-Providern an Rechteinhaber in Zivilverfahren eine Änderung der europäischen Datenschutzbestimmungen erforderlich machen würde.

Das Ergebnis der Untersuchungen von Generalanwältin Kokott: "Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn Mitgliedstaaten die Weitergabe von personenbezogenen Verkehrsdaten zum Zweck der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ausschließen". In der Regel folgt der Europäische Gerichtshof den Empfehlungen der Generalanwälte(öffnet im neuen Fenster).

In Deutschland dürfte die Stellungnahme von Generalanwältin Kokott im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richlinie EU-Richtlinie "über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums" (IPRED I) für Aufhören sorgen. Anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages war debattiert worden, ob die Weitergabe der Nutzerdaten an Rechteinhaber mit oder auch ohne Gerichtsbeschluss in das deutsche Urheberrecht aufgenommen werden soll. Während die Mehrheit der Experten sich für einen Richtervorbehalt stark machte, forderte besonders die Musikindustrie, darauf zu verzichten.

Sollte der Europäische Gerichtshof jetzt der Empfehlung von Generalanwältin Kokott folgen, würde das die Lage grundsätzlich verändern. Dann könnte ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch in Fällen geringfügiger Urheberrechtsverletzungen gegen europäische Datenschutzbestimmungen vestoßen und somit überhaupt ausgeschlossen sein – egal, ob mit oder ohne Richtervorbehalt. So würde die im Zuge des "zweiten Korbs" der Urheberrechtsnovelle entfallene Bagatellgrenze quasi "durch die europäische Hintertür" wieder aus der Versenkung auftauchen.

Das wäre wohl durchaus im Sinne von Generalanwältin Kokott, denn sie meint, "die Schutzpflichten des Staates gehen nicht so weit, dass dem Rechtsinhaber unbeschränkte Mittel zur Aufklärung von Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt werden müssten. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Aufklärungsrechte staatlichen Stellen vorbehalten bleiben oder überhaupt nicht zur Verfügung stehen." [von Robert A. Gehring]


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