Urheberrechtsschutz darf Datenschutz nicht aushebeln
Das Ergebnis der Untersuchungen von Generalanwältin Kokott: "Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn Mitgliedstaaten die Weitergabe von personenbezogenen Verkehrsdaten zum Zweck der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ausschließen". In der Regel folgt der Europäische Gerichtshof den Empfehlungen der Generalanwälte.
In Deutschland dürfte die Stellungnahme von Generalanwältin Kokott im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richlinie EU-Richtlinie "über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums" (IPRED I) für Aufhören sorgen. Anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages war debattiert worden, ob die Weitergabe der Nutzerdaten an Rechteinhaber mit oder auch ohne Gerichtsbeschluss in das deutsche Urheberrecht aufgenommen werden soll. Während die Mehrheit der Experten sich für einen Richtervorbehalt stark machte, forderte besonders die Musikindustrie, darauf zu verzichten.
Sollte der Europäische Gerichtshof jetzt der Empfehlung von Generalanwältin Kokott folgen, würde das die Lage grundsätzlich verändern. Dann könnte ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch in Fällen geringfügiger Urheberrechtsverletzungen gegen europäische Datenschutzbestimmungen vestoßen und somit überhaupt ausgeschlossen sein - egal, ob mit oder ohne Richtervorbehalt. So würde die im Zuge des "zweiten Korbs" der Urheberrechtsnovelle entfallene Bagatellgrenze quasi "durch die europäische Hintertür" wieder aus der Versenkung auftauchen.
Das wäre wohl durchaus im Sinne von Generalanwältin Kokott, denn sie meint, "die Schutzpflichten des Staates gehen nicht so weit, dass dem Rechtsinhaber unbeschränkte Mittel zur Aufklärung von Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt werden müssten. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Aufklärungsrechte staatlichen Stellen vorbehalten bleiben oder überhaupt nicht zur Verfügung stehen." [von Robert A. Gehring]
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Urheberrechtsschutz darf Datenschutz nicht aushebeln |
Diese Rabulistik hilft Dir nicht, siehe §53 und §106 UrhG. Doch, doch, selbst wenn Du...
Es geht hier die Verhältnismässigkeit. Ich bin für Strafverfolgung, das muss aber nicht...
Vielleicht die GEMA oder gleich den BND?
Klar. Wo und wann auch sonst? Das Urheberrechtsgesetz ist ein ganz normales Gesetz...
Jo, es scheint doch noch Leute mit Hirn zu geben! Sehr erfreulich!