Urheberrechtsschutz darf Datenschutz nicht aushebeln
Das zuständige 5. Wirtschaftsgericht in Madrid gab der Forderung von Promusicae zunächst statt und forderte Telefonica zur Herausgabe der Identitäten an Promusicae auf. Der Internet-Provider wehrte sich gegen den Gerichtsbeschluss. Telefonica verwies darauf, dass nach geltendem spanischen Recht "Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste oder [...] Dienstleistungserbringer [...] nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder, wenn es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder die nationale Sicherheit gefährdet sei, Auskunft über Daten erteilen [dürfen], die [...] von Gesetzes wegen gespeichert werden müssen". Das Gericht hielt es für möglich, dass Telefonica Recht haben könnte. In diesem Fall vermutete das Gericht jedoch eine Kollision mit den europäischen Bestimmungen und wandte sich daher an den Europäischen Gerichtshof.
In einer ausführlichen Erörterung sämtlicher einschlägiger Rechtsvorschriften kommt Generalanwältin Juliane Kokott zu dem Schluss, dass nach europäischem Recht eine Herausgabe der Identitäten in zivilen Urheberrechtsverfahren unzulässig ist. In Strafverfahren sei die Weitergabe der Daten an Behörden durch nationale Gesetze zu regeln. Im vorliegenden Fall habe das spanische Gericht keine "Anhaltspunkte dafür [...] vorgetragen", dass die Filesharer sich nach spanischem Recht strafbar gemacht hätten.
Die Generalanwältin belässt es in ihren Ausführungen jedoch nicht bei der bloßen Feststellung, dass Telefonica richtig gehandelt hätte, als die Herausgabe der Daten an Promusicae verweigert wurde. Darüber hinaus liest sich ihre Stellungnahme wie ein Plädoyer für mehr Augenmaß bei der Abwägung zwischem dem Schutz von geistigem Eigentum und den Bürgerrechten: "Es ist allerdings nicht sicher, dass privates Filesharing, insbesondere wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht geschieht, den Schutz von Urheberrechten hinreichend schwer gefährdet [...]. Inwieweit privates Filesharing einen echten Schaden verursacht, ist nämlich umstritten". Ihre Empfehlung lautet, "die Möglichkeit der Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten auf besonders schwerwiegende Fälle zu beschränken - etwa auf Taten in der Absicht, Gewinn zu erzielen, d. h. eine rechtswidrige Nutzung geschützter Werke, die ihre wirtschaftliche Verwertung durch den Inhaber des Rechts erheblich beeinträchtigt". Darüber hinaus weist Kokott darauf hin, dass die Weitergabe personenbezogener Daten von Internet-Providern an Rechteinhaber in Zivilverfahren eine Änderung der europäischen Datenschutzbestimmungen erforderlich machen würde.
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Diese Rabulistik hilft Dir nicht, siehe §53 und §106 UrhG. Doch, doch, selbst wenn Du...
Es geht hier die Verhältnismässigkeit. Ich bin für Strafverfolgung, das muss aber nicht...
Vielleicht die GEMA oder gleich den BND?
Klar. Wo und wann auch sonst? Das Urheberrechtsgesetz ist ein ganz normales Gesetz...
Jo, es scheint doch noch Leute mit Hirn zu geben! Sehr erfreulich!