Bundesrat winkt verschärften Hacker-Paragrafen durch
CCC-Sprecher Andy Müller-Maguhn hatte die Pläne harsch kritisiert: "Dieser Gesetzentwurf wird nicht gegen Computerkriminalität helfen. Stattdessen werden der IT-Sicherheitsbranche dringend benötigte Werkzeuge zur Aufdeckung von Schwachstellen aus der Hand geschlagen. [...] Die Vorstellungen des Gesetzgebers zeugen von einer ausgeprägten Unkenntnis der technischen Vorgehensweisen. Testangriffe zum Auffinden von Sicherheitslöchern sind für die IT-Sicherheit wie Crashtests für die Autoindustrie. Niemand käme auf die Idee, Crashtests zu verbieten."
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2006 auf die Gefahr hingewiesen, dass durch eine weite Tatbestandsfassung auch Handlungen unter Strafe gestellt werden könnten, bei denen dies gar nicht beabsichtigt sei. Beispielsweise würde sich nach dem Entwurf wohl strafbar machen, wer sich Zugang zu dem von seinem Kind verschlossenen MP3-Player verschafft, um die darauf gespeicherten Musikstücke anzuhören, so der Bundesrat damals.
Die Bundesregierung aber sah dies anders und erklärte, die vom Bundesrat angesprochenen Fälle der bloßen Ingebrauchnahme von gesicherten elektronischen Geräten gegen den Willen des Berechtigten würden durch das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Zugangssicherung" aus dem Anwendungsbereich des § 202a StGB herausgefiltert, die nicht geändert werde.
Auch die Befürchtung des Bundesrats, dass auch der gutwillige Umgang mit Softwareprogrammen zur Sicherheitsüberprüfung von IT-Systemen von § 202c StGB-E erfasst werde und damit strafbar sein könnte, sei nicht begründet, so die Bundesregierung damals. Sie ist der Meinung, der gutwillige Umgang mit Softwareprogrammen zur Sicherheitsüberprüfung von IT-Systemen sei nicht erfasst. So sei ausgeschlossen, dass Computerprogramme erfasst werden, die beispielsweise der Überprüfung der Sicherheit oder Forschung in diesem Bereich dienen.
Vielmehr werden lediglich das Herstellen, Verschaffen und Verbreiten von Programmen unter Strafe gestellt, "denen die illegale Verwendung immanent ist, die also nach Art und Weise des Aufbaus oder ihrer Beschaffenheit auf die Begehung von Computerstraftaten angelegt sind". Bei Programmen, deren funktionaler Zweck nicht eindeutig ein krimineller sei und die erst durch ihre Anwendung zu einem Tatwerkzeug eines Kriminellen oder zu einem legitimen Werkzeug werden, sei der "objektive Tatbestand des § 202c StGB-E nicht erfüllt". IT-Experten sehen dies anders und hatten die Regelungen bis zuletzt kritisiert.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Bundesrat winkt verschärften Hacker-Paragrafen durch |
- 1
- 2
Warum verwendet eigetnlich fast jeder IT-Newsticker im Zusammnhang mit dem Hacker...
Denk mal darüber nach, warum das so ist du elender Parteigenosse! Bevor ich irgend einem...
Nicht, dass Du jetzt enttäuscht bist, aber diese Methoden gab es schon bei der SS...
Dein Vergleich hinkt, weil es immer noch Menschen gibt, die weder Auto, noch Motorrad...
Schließlich enthält jedes mir bekannte Betriebssystem das eine oder andere Programm zum...