Die GPLv3 ist fertig

Die GPL wurde 1991, also vor 16 Jahren, zum letzten Mal verändert. Damals noch fast von Richard Stallman alleine, der auch die ursprüngliche Fassung der Lizenz schuf und die FSF gründete. Seitdem wird die GPL in der Version 2 von vielen Projekten, Unternehmen und Personen genutzt. Zu den bekanntesten GPL-basierten Projekten zählen Linux und MySQL, auch die GNU-Programme der FSF selbst setzen natürlich auf die GPL. Damit hat sich die GPLv2 zur am weitesten verbreiteten und damit zur wichtigsten Lizenz für freie Software gemausert.
Um den neuen Rahmenbedingungen, etwa durch die veränderte rechtliche Situation in einigen Ländern, gerecht zu werden, arbeitete die FSF unter Federführung von Richard Stallman sowie Eben Moglen, Professor für Recht und Rechtsgeschichte an der Columbia Law School in New York, an einer neuen Lizenz. Vor mehr als einem Jahr wurde dann der erste Entwurf veröffentlicht, der wie alle späteren Entwürfe öffentlich zur Diskussion stand. Verschiedene Firmen beteiligten sich ebenfalls an der Lizenzentwicklung.
In einem zentralen Punkt ist die neue Version der GPL allgemeiner gefasst: Anstatt von "distribution" zu sprechen, ist nun von "propagation" die Rede. Der neue Begriff ist im allgemeinen Rechtsgebrauch nicht näher bestimmt und wird in der Lizenz explizit breit als "Verteilung" bzw. "Verbreitung" von Software definiert. Darunter fällt auch das Kopieren und Veröffentlichen von GPL-Software.
Ganz allgemein wurde die Sprache der Lizenz überarbeitet, um weg zu kommen von den Begriffen des US-Copyright-Systems und somit auch in anderen Ländern leichter verständlich zu sein und um Übersetzungen zu ermöglichen. Diese Art bezeichnete Eben Moglen als "Write once, run everywhere"-Lizenzierung. Code wandert von Land zu Land, weshalb es wichtig ist, dass sich die Lizenz überall sehr ähnlich verhält.
Neu ist dabei auch die zeitlich begrenzte Gültigkeit, die in Sektion 2 hinzukam. Die GPL gilt nun für die Zeit, in der ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, was auch den Urheberrechtsgesetzen einiger Länder entgegenkommen soll, die teilweise eine klare zeitliche Beschränkung verlangen. Läuft das Urheberrecht aus, kann die Software in jedem Fall frei genutzt werden, was die Lizenz nochmals aufgreift.
Darüber hinaus widmet sich die GPLv3 der digitalen Rechteverwaltung (DRM), ohne diesen Begriff so zu erwähnen. Gerade dieser Teil erfuhr während des Entwicklungsprozesses größere Überarbeitungen – im ersten Entwurf wurde DRM noch durchgängig als "Digital Restrictions Management" bezeichnet. Unter der GPL lizenzierte Software soll nun nicht mehr durch technische Schutzmaßnahmen eingeschränkt werden, was auch bedeutet, dass DRM-Systeme, die GPL-Code nutzen, Anwender nicht einschränken dürfen. Enthalten ist ein Hinweis auf die Bestimmungen des WIPO Copyright Treaty (WCT), einem internationalen Vertrag, durch den erstmals Schutzvorschriften gegen die Umgehung von DRM-Systemen eingeführt wurden.
Dabei geht es auch um das im englischen Sprachraum als Tivoization(öffnet im neuen Fenster) bezeichnete Verhalten, das abgeleitet wurde von TiVo, einem Hersteller digitaler Videorekorder mit Linux. Die Software lässt sich daher zwar verändern, läuft dann aber nicht mehr auf dem Gerät. Diese Klausel (Sektion 6) greift jedoch nicht, wenn ein Gerät an ein Unternehmen verkauft wird und ist somit auch nicht für medizinische Geräte und Wahlmaschinen – für die häufig freie Software gefordert wird – gültig. Bei so genannten Endkundenprodukten hingegen muss laut GPLv3 eine Installationsanleitung mitgeliefert werden, die erklärt, wie veränderte Software aufgespielt wird.
Beim Thema Softwarepatente legt die GPLv3 fest, dass, wer Softwarepatente auf seine GPL-Software hält, nicht gegen Lizenznehmer (sprich die Anwender) vorgehen darf. Die Patentbestimmungen sind vor allem auch im Hinblick auf den Microsoft-Novell-Deal interessant. Die FSF hatte nach Bekanntwerden der Zusammenarbeit zwischen den Software-Anbietern daran gearbeitet, ähnliche Abkommen in Zukunft zu verhindern. Nun wird allen Firmen, die nach dem 28. März 2007 solche Abkommen schließen, die Verbreitung von unter der GPLv3 lizenzierter Software untersagt. Der Novell-Deal wird so abgesegnet, da der hierin beinhaltete Schutz vor Patentklagen laut FSF gegen Microsoft zu Gunsten der gesamten Open-Source-Gemeinschaft ausgelegt werden kann.
Geändert wurde auch der Abschnitt über Folgen von Rechtsverletzungen. Während laut GPLv2 ein Nutzer alle Rechte verliert, sobald er gegen seine Pflichten verstößt, kann der Rechteinhaber diese nun ggf. kündigen – sie verfallen also nicht mehr automatisch. Wird der erste Verstoß aber innerhalb von 30 Tagen behoben, so wird die Lizenz erneuert. Bei der Verbreitung der Quelltexte einer Software hat sich nicht viel geändert: Weiterhin muss der Code Nutzern zugänglich gemacht werden, was auf verschiedene Weise geschehen darf. Neu ist die Erlaubnis zur Verteilung über Peer-to-Peer-Systeme.
Mit dem vierten Entwurf der Lizenz konnte die FSF bereits die Kompatibilität zur Apache-Lizenz 2.0 erreichen, die Kompatibilität zu anderen GNU-Lizenzen wird in einer Matrix(öffnet im neuen Fenster) dargestellt. In einem Essay(öffnet im neuen Fenster) erläutert Richard Stallman zudem, weshalb Entwickler seiner Meinung nach zur GPLv3 wechseln sollen, sieht aber auch kein Problem darin, wenn GPLv2 und v3 nebeneinander bestehen.
Die Reaktionen auf die Entwürfe waren teilweise heftig. Gerade Linus Torvalds stach heraus, der verweigerte, den Linux-Kernel unter die GPLv3 zu stellen, dies mittlerweile aber doch für möglich hält. Andere Open-Source-Veröffentlichungen der letzten Monate wurden explizit unter der GPLv2 freigegeben, wie etwa Java, da die dahinterstehenden Firmen erst abwarten wollten, wie die Lizenz tatsächlich ausehen wird. Wie die Lizenz nun also aufgenommen wird, bleibt abzuwarten.
Gleichzeitig mit der GPLv3 ist auch die Lesser General Public License (LGPL) v3 erschienen. Diese basiert auf der GPLv3, räumt über deren Ziffer 7 aber zusätzliche Rechte ein. LGPL-Software lässt sich in proprietären Programmen verwenden. Insgesamt besteht die LGPL nur aus sieben Abschnitten und soll damit nur eine knappe und klar versändliche Zusatzregelung sein.
Die wichtigsten Änderungen der GPLv3 und der LGPLv3 erläuterte FSF-Justiziar Eben Moglen auch im Videointerview mit Golem.de.



