Gesetzgeber soll von Vorratsdatenspeicherung Abstand nehmen
Vor einer Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie in nationales Recht sollte "dringendst das bereits beim Europäischen Gerichtshof hiergegen anhängige Verfahren abgewartet werden. Möglicherweise wird die Richtlinie bereits dort für unwirksam erklärt", so das ULD. Nach Auffassung der Datenschützer ist die Vorratsdatenspeicherung unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das national durch Art. 10 GG sowie europarechtlich durch Art. 8 EMRK geschützte Fernmeldegeheimnis und gegen das Verbot der Speicherung "nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken" (BVerfGE 65, 1, 47). Die Zwecke der Vorratsdatenspeicherung seien unbestimmt, da die Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und Netze öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste pauschal und ohne jeden konkreten Anhaltspunkt für eine konkrete Straftat der betroffenen Personen gespeichert werden, argumentieren die Datenschützer.
Die Einbeziehung aller Kommunikationsteilnehmer qualifiziere die Vorratsdatenspeicherung als eine Maßnahme mit einer außerordentlich hohen Eingriffsintensität, die die Unbefangenheit der Nutzung der Telekommunikation und in der Folge die Qualität der Kommunikation einer Gesellschaft beeinträchtigen. Die Maßnahmen tragen nach Ansicht des ULD dazu bei, dass ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehe. Grundrechtseingreifende Maßnahmen "ins Blaue hinein" seien unzulässig.
Hinzu komme für Geheimdienste die Möglichkeit, auf die so erhobenen Daten zuzugreifen. Bereits das bestehende Nachrichtendienstrecht lasse die Beobachtung gesetzestreuer Bürgerinnen und Bürger zu. Diese müssten nicht erst illegal handeln. Daher seien die bisherigen Formulierungen der einschlägigen Nachrichtendienstgesetze nicht geeignet, eine extensive Überwachung weiter Bevölkerungskreise durch Nachrichtendienste auszuschließen.
Angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten warnt das ULD zudem "dringend vor der Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches auf die Vorratsdaten" ab, wie er von der Musikindustrie vehement gefordert wird. Die Datenschützer warnen davor, dass Adresshändler für weit belanglosere Daten teilweise erhebliche Summen zahlen. Diesem kommerziellen Gebrauch dürfe der Gesetzgeber nicht Vorschub leisten.
Die vollständige Stellungnahme kann unter datenschutzzentrum.de(öffnet im neuen Fenster) nachgelesen werden. Sie präzisiert Entschließungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7./8. März und vom 8. Juni 2007.
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