Einstweilige Verfügungen gegen PlayStation-Modchip-Händler
Eine unmittelbare Stellungnahme von Sony liegt noch nicht vor, bisher hat sich zu den Vorgängen nur die GVU in einer Pressemitteilung(öffnet im neuen Fenster) geäußert. Demnach soll jedoch Sony selbst die einstweiligen Verfügungen erlassen haben. Das Landgericht München I bestätigte auf Anfrage von Golem.de, dass es "mehrere Verfügungen" gegeben habe, wollte aber die Namen von Antragsteller und Antragsgegnern nicht nennen.
Wie das Gericht jedoch mitteilte, importierte eines der Unternehmen, gegen das sich eine Verfügung richtet, Modchips von Spanien nach Deutschland. Unklar ist noch, für welche Konsolen die Modchips geeignet waren. Laut Angaben der GVU wurde der Vertrieb jedoch bei Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000,- Euro untersagt. Die Frage, ob Modchips illegal sind, ist damit aber nicht beantwortet.
Dennoch behauptet die GVU in ihrer Pressemitteilung, "Modchips sind illegal". Der Verein zitiert aus einer der Verfügungen: "Mit dem Modchip bietet die Antragsgegnerin unerlaubt ein Mittel an, das dazu entworfen wurde, den Kopierschutz für Originalspiele zu umgehen. Dadurch verletzt die Antragsgegnerin § 95a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz."Dieser Paragraf(öffnet im neuen Fenster) behandelt den "Schutz technischer Maßnahmen" gegen die Umgehung eines Kopierschutzes. Zwar statten selbst laut der GVU "die Hersteller der Modchips diese auch mit anderen Funktionen aus, wie z.B. dem Abspielen selbst programmierter Software", dies reichte dem Gericht aber offenbar nicht für den Schutz der Händler aus. Wie der Paragraf 95a des Urheberrechts nämlich feststellt, schützt der Zusatznutzen Produkte nicht, wenn diese "hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern".
Ein Grundsatzurteil über die Zulässigkeit von Modchips in Deutschland steht auch mit den jüngsten einstweiligen Verfügungen immer noch aus.
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