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Musikindustrie erfreut über Vorratsdatenspeicherung

Auf Vorrat gespeicherte Daten sollen auch für Zivilprozesse genutzt werden. Die Musikindustrie gibt sich erfreut über die Forderungen des Bundesrates, die bei der Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten auch für Zivilprozesse, z.B. gegen Tauschbörsennutzer, heranzuziehen. Die von Datenschützern heftig kritisierten Pläne des Bundesjustizministeriums halten die deutschen Phonoverbände für einen "Freibrief für Internetpiraterie" .
/ Jens Ihlenfeld
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Die deutschen Phonoverbände begrüßen die Forderung des Bundesrates, Internetverbindungsdaten auch für zivilrechtliche Verfahren zu speichern und herauszugeben. Bisher sieht der von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf zur so genannten Vorratsdatenspeicherung vor, dass die von Internetprovidern gespeicherten Daten unter anderem nur zur Verfolgung von Straftaten oder zur Terrorismus-Abwehr gespeichert und herausgegeben werden dürfen. Aber schon bei dieser engeren Grenzsetzung halten Datenschützer und Bürgerrechtler die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig.

"Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf des Justizministeriums ist ein Freibrief für Internetpiraterie. Aus Datenschutz wird so Täterschutz" , meinte Michael Haentjes, der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Phonoverbände. Er betonte, dass allein in Deutschland im vergangenen Jahr 374 Millionen Musikstücke illegal aus dem Internet heruntergeladen wurden. Damit kommen auf einen legal gekauften Song rund 14 illegale, so Haentjes.

Neben Änderungen bei der Vorratsdatenspeicherung fordert die Länderkammer unter anderem Erweiterungen beim Katalog der Anlasstaten zur Telefonüberwachung. Diese soll auch bei bestimmten Verstößen gegen das Vereinsgesetz angeordnet werden dürfen, um insbesondere "rechtsradikale, demokratiefeindliche Bestrebungen" effektiver bekämpfen zu können.

Klärungsbedarf sehen die Länder bei der gesetzlichen Ausgestaltung der höchstrichterlich geforderten Verpflichtung, Aufzeichnungen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unverzüglich zu löschen. In jedem Fall müsse sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Regelungen keinen unzumutbaren technischen und finanziellen Aufwand bei Aufzeichnung bzw. Speicherung auslösen, der dann zu einer faktischen Nichtanwendbarkeit der Überwachungsbefugnisse führt.


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