Kündigung wg. Privatsurfen am Arbeitsplatz auch ohne Verbot
Der Arbeitnehmer habe mit dem Surfen seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt, die dem Arbeitgeber erlaubte, eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt u.a. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab, so das Gericht.
Der Kläger war seit 1999 als Bauleiter beschäftigt. Er arbeitete dabei an einem PC, den ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellte. Er nutzte den Rechner nicht allein und für die Nutzung hatte der Arbeitgeber keine Vorgaben gemacht. Bei einer Kontrolle des PCs stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.
Der Kläger klagte dagegen und bestritt die Vorwürfe. Das Unternehmen hob hervor, dass der Ex-Arbeitnehmer die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachholte und sich dies auch noch vergüten ließ.
Das zuerst angerufene Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht wurde die Klage hingegen abgewiesen. Die Revision des Arbeitnehmers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung. Ob der Ex-Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat, konnte mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
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