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Gericht untersagt Artikelversand per E-Mail

Subito & Co. verletzen nach Auffassung des OLG München Urheberrechte. Wissenschaftler befürchten durch ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) einschneidende Veränderungen am Wissenschaftsstandort Deutschland. Das OLG München kam im langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Börsenverein und dem Dokumentenversanddienst Subito zu der Auffassung, dass der Dienst gegen geltendes Urheberrecht verstößt. Dieser versendet kopierte Artikel aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften per E-Mail.
/ Jens Ihlenfeld
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Der Musterprozess betrifft auch andere Dokumentlieferdienste wie Tiborder im Bereich von Technik und Naturwissenschaften. Vorbehaltlich der Revision durch Subito würde dieses Urteil die Forschung am Wissenschaftsstandort Deutschland maßgeblich verändern, meint die Technische Informationsbibliothek (TIB), die den Dienst betreibt und auch für den Verein Subito federführend ist. Sobito ist ein 1994 durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft sowie den Psäsidenten der Kultusministerkonferenz ins Leben gerufener gemeinnütziger Verein, dem zahlreiche Bibliotheken angehören.

Dort hält man nun zwei Szenarien für denkbar: Subito und Anbieter von ähnlich agierenden Diensten wie Tiborder stellen den Dokumentenversand komplett auf den Postweg um. Für Kunden wären damit deutliche Komforteinbußen zur bisherigen elektronischen Lieferung verbunden. Die Wartezeit auf bestellte Fachartikel verlängert sich, zumal sich die Papierkopien nicht direkt am PC aufrufen lassen.

Die Alternative bestehe in einer Einigung mit den Verlagen über Lizenzen zur Nutzung von Fachartikeln auch auf dem elektronischen Weg. Dies würde aber eine deutliche Erhöhung der Preise für solche Dienste mit sich bringen, meint man bei der TIB.

Uwe Rosemann, Direktor der Technischen Informationsbibliothek (TIB) und der Universitätsbibliothek Hannover, sieht speziell im zweiten Szenario eine echte Gefahr für den Wissenschaftsstandort Deutschland. "Sollten die Verlage Lizenzen aushandeln, dann sicherlich zu Konditionen, die zwangsläufig zu großen Preissteigerungen für die Nutzer führen" , schätzt Rosemann die Situation ein.

"Besonders Wissenschaftler im akademischen Bereich und Studierende könnten sich solche Dienste dann nicht mehr leisten. Dass Universitäten und Hochschulen, die unter enormem Kostendruck stehen, weiterhin im bisherigen Rahmen auf solche Dokumentlieferdienste zugreifen können, ist unwahrscheinlich." Rosemann fürchtet, dass somit das Niveau der Literaturversorgung in Deutschland entscheidend gesenkt wird.

Derzeit bieten Dienste wie Subito die Möglichkeit, Kopien bzw. eingescannnte Versionen von Artikeln aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften per E-Mail zu erhalten. Diese werden dazu jeweils einzeln eingescannt, um keine Urheberrechte zu verletzen, was bei einem Versand von elektronisch vorgehaltenen Kopien der Fall wäre. Doch auch dieses Vorgehen verstößt nach Auffassung der Münchner Richter gegen geltendes Urheberrecht.

Die Richter nehmen damit in Teilen den Gesetzentwurf für den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle vorweg, denn auch der aktuelle Regierungsentwurf schränke die Informationsversorgung durch öffentliche Bibliotheken massiv ein und würde de facto die elektronische Lieferung von Dokumenten stark beeinträchtigen bzw. gänzlich unmöglich machen. Diese soll nur noch dann zulässig sein, wenn die Fachzeitschriften nicht von den Verlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, was in der Regel zu vergleichsweise hohen Preisen der Fall ist.

Noch steht Subito die Möglichkeit offen, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München in Revision zu gehen, diese Möglichkeit hat das Gericht explizit offen gelassen. Im Jahre 1999 hatte der Bundesgerichtshof der Technischen Informationsbibliothek in einem Grundsatzurteil den Kopienversand ausdrücklich erlaubt.


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