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ACE konkretisiert Verbotsforderung mobiler Musik-Player

Club rückt von pauschaler Verbotsforderung im Straßenverkehr ab. In einer Golem.de vorliegenden Stellungnahme hat der Auto Club Europa (ACE) seine Forderungen nach einem Verbot von mobilen Musik-Playern im Straßenverkehr konkretisiert. Im Kern rückt der ACE von seinem zunächst geforderten Verbot ab. Der Club sieht das Problem, dass der Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung nicht alle Verkehrsteilnehmer abdeckt, wenn es darum geht, sich durch Musik beeinträchtigen zu lassen.
/ Ingo Pakalski
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Nach Auffassung des ACE gilt der Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht für Fußgänger oder Inline-Skater. Letztere erreichen nach ACE-Angaben aber ähnlich hohe Geschwindigkeiten wie Radfahrer, der Paragraf müsste demnach auch für diese Verkehrsteilnehmer angewendet werden. Der genannte Paragraf fordert Fahrzeugführer auf, Sicht und Gehör im Straßenverkehr nicht zu beeinträchtigen. Hierbei bleibt offen, ob die aktuelle Rechtsprechung dies nicht schon längst in der Praxis bei Unfällen berücksichtigt.

Ausdrücklich fordert der ACE, "ein permanentes, verkehrsgefährdendes Sich-Abkapseln von den Verkehrsgeräuschen und Signalen der Umgebung" zu verhindern. Hierbei lenkt der Club das Hauptaugenmerk auf Verkehrsteilnehmer, die bisher nicht als klassische Fahrzeugführer wahrgenommen werden. Allerdings lässt der Club in der aktuellen Stellungnahme offen, ob es ein generelles Verbot geben müsse. Möglicherweise reiche schon ein verändertes Bewusstsein für das Risiko, das mit dem Konsum lauter Musik im Straßenverkehr verbunden ist. Wie ein solches Umdenken erreicht werden soll, lässt der ACE offen.

In einer Presseerklärung hatte der ACE zunächst ein Verbot mobiler Musik-Player gefordert, weil diese zu stark vom Verkehrgeschehen ablenken. Dies könne bei übermäßiger Lautstärke dazu führen, dass akustische Warnsignale anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr wahrgenommen werden. In der heute veröffentlichten Stellungnahme rudert der ACE zurück und meint, dass man "nicht alle Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer, die geeignet sind vom Verkehrsgeschehen abzulenken, verbieten kann oder sollte".


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