Regierung beschließt Vorratsdatenspeicherung

Der vom Bundesjustizministerium angesprochene verbesserte Rechtsschutz für Betroffene spiegelt sich in anderen Punkten wider: Der Katalog von Straftaten, die Anlass für eine Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme nach § 100a Strafprozessordnung (StPO) sein können, wird auf schwere Straftaten begrenzt. Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, werden aus der Auflistung gestrichen. Im Gegenzug werden schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität neu in den Katalog aufgenommen, darunter Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, Urkundenfälschung sowie die Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln sowie Euroscheckvordrucken und schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder bandenmäßige Schmuggel.

Zudem wird eine Telekommunikationsüberwachung künftig zur Aufklärung aller Menschenhandelsdelikte, bei jeder Form der Verbreitung von Kinderpornografie und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, von gemeinschaftlichen Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch, bei Raub, bei gewerbs- oder bandenmäßigen Inverkehrbringens, Verschreibens oder Anwendens von Dopingmitteln, allen Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch sowie Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz betreffend Antipersonenminen (§ 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG) erlaubt.

Daneben werden die Vorschriften der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) harmonisiert, indem die formellen Anordnungsvoraussetzungen (z. B. Richtervorbehalt) und die Vorschriften zum Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen (z. B. Benachrichtigung, nachträglicher Rechtsschutz) vereinheitlicht werden. Für die Anordnung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme soll generell ein darauf spezialisiertes Gericht zuständig sein, das Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft.

Zudem soll der nachträgliche Rechtsschutz verbessert werden, indem bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Benachrichtigungspflichten zu Gunsten des Betroffenen eingeführt und je nach Maßnahme spezifisch konkretisiert werden. Bislang finden sich solche Regelungen verstreut an verschiedenen Stellen in der Strafprozessordnung, beziehen aber beispielsweise längerfristige Observationsmaßnahmen oder den Einsatz des "IMSI-Catchers" nicht ein. Der Gesetzentwurf soll hier einheitliche Regelungen für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen schaffen. Auch soll es eine gerichtliche Kontrolle über die Einhaltung der Benachrichtigungspflicht geben.

Mit den neuen Regelungen soll darüber hinaus bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen den Betroffenen ausdrücklich die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes ohne verfahrensrechtliche Hürden eröffnet werden. Im Gegensatz zu den allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen muss ein Betroffener in diesen Fällen kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nachweisen. Erkenntnisse, die nicht zur Strafverfolgung verwendet werden, müssen künftig unverzüglich gelöscht werden.

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 Regierung beschließt Vorratsdatenspeicherung
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Randomer 21. Apr 2007

Eine Lüge an die 1000 Personen glauben ist stärker als die Wahrheit welche vielleicht...

opensky.cc 20. Apr 2007

"Wir können dem Sicherheitsstaat individuell und technisch unsere Gegenwehr...

zartbitter 19. Apr 2007

Du hast Kontakt mit einem Terroristen.. tja jetzt wirst du auch überwacht. gg

zartbitter 19. Apr 2007

..trägt jetzt Früchte und immer neue Blüten. Niemanden schert das GG - am wenigsten die...



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