OLG Dresden bestätigt Verbot von Online-Videorekordern
Privatkopie verliert weiter an Bedeutung
Wie jetzt bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Dresden Ende 2006 im Fall RTL gegen Shift-TV das Verbot von Online-Videorekordern bestätigt. Internetangebote zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen für den späteren Abruf verstoßen demnach gegen das urheberrechtlich geschützte Senderecht.
Shift-TV ist einer von mehreren Online-Diensten, die es Anwendern erlauben, "auf Knopfdruck" Fernsehsendungen aufzeichnen zu lassen und später zum Ansehen und zur Speicherung herunterzuladen. Mehrere Fernsehsender sind gegen diese Praxis vor Gericht gegangen und haben sich durchgesetzt (LG Braunschweig, LG Köln, OLG Köln). Im Fall von Shift-TV hatte das Landgericht Leipzig im Mai 2006 Shift-TV wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt (Aktenzeichen 05 O 4391/05). Das Landgericht hatte Shift-TV als kommerzielle Dienstleistung eingestuft und deswegen ausgeschlossen, dass sich der Dienst auf die gesetzliche Privatkopie-Schranke berufen dürfe. Gegen diese Entscheidung hatte Shift-TV Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung in seinem Urteil vom 28.11.2006 (Aktenzeichen 14 U 1071/06) ab und bestätigte das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Urheberrechtsverletzung. Zur Begründung führte das OLG aus: "Das Angebot der Beklagten [...] verletzt jedoch das Senderecht der Klägerin im Hinblick auf das ihr [...] zustehende Vervielfältigungsrecht [...]. Die Beklagte erfüllt den Tatbestand einer Vervielfältigung. [...] Diese ist weder durch die Schrankenbestimmung des § 44 a UrhG (b) noch durch die Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 [...] gerechtfertigt."
Warum die Privatkopie-Schranke des Paragrafen 53 des Urheberrechtsgesetzes im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, erläutert das OLG detailliert so: "Auch die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 UrhG liegen nicht vor. Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Dreh- und Angelpunkt der Beurteilung ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Vervielfältigung durch den Nutzer oder aber durch die Beklagte [...] vorgenommen wird. Nur wenn Ersteres der Fall wäre, könnte die Privilegierung nach § 53 [...] UrhG eingreifen."
Die Tatsache, dass der Nutzer das Anfertigen der Kopien bei Shift-TV auslöst, spielt also für die Richter keine Rolle. Da Shift-TV die Kopien faktisch herstellt und sich selbst nicht auf die Privatkopie-Schranke berufen darf, hat sich der Dienstleister schuldig gemacht: "Hersteller der Aufzeichnungen ist entgegen deren Auffassung die Beklagte [...] und nicht der Endnutzer. [...] Die Auslegung des § 53 UrhG, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer als Hersteller der Vervielfältigungen anzusehen ist, kann deshalb nicht unter bloßem Rückgriff auf den technischen Vorgang erfolgen. Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutzzweck der gesetzlichen Regelung auszurichten ist."
Das OLG will mit seinem Urteil einer Anpassung der Privatkopie-Schranke an neue Technologien durch die Gerichte ausdrücklich entgegentreten und erklärt deshalb: "Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass § 53 UrhG im Lichte der historischen Verhältnisse restriktiv auszulegen ist, um der Gefahr einer teilweisen Aushöhlung des Vervielfältigungsrechts zu begegnen. Eine extensive Interpretation im Sinne einer dynamischen Anpassung der Privilegierung an neue technische Verhältnisse ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar." [Robert A. Gehring]
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die ist aber schon klar das wenn alle son werbefilter wie du haben son service gar nicht...
ich weiss wo du wohnst... Weisst du auch wo seine Oma wohnt?
Hallo liebe Entscheidungsträger der (an)geschlossenen (Sende)Anstalten. Schon...
Also ist es legal, dass ich mir kostenpflichtig einen Serverplatz (Rackplatz, VHost...