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Kaum Fortschritte beim WIPO-Rundfunkvertrag

Teils konträre Positionen der WIPO-Mitglieder. Im Januar trafen sich die Mitglieder des für den WIPO-Rundfunkvertrag zuständigen Ausschusses für Urheberrechte und verwandte Rechte (SCCR) zu einer außerordentlichen Sitzung, um den Vertragsentwurf zu überarbeiten. Im Verlauf des Monats März haben nun erste Mitgliedsstaaten der WIPO und die EU-Kommissionen in schriftlichen Kommentaren Position zum überarbeiteten Vertragsentwurf bezogen. Darin zeigt sich ein durchwachsenes Bild mit einigen Überraschungen.
/ Jens Ihlenfeld
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Anfang Oktober 2006 beschloss die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), dass weitere Verhandlungen über den als "Draft Non-Paper" bezeichneten Entwurf eines internationalen Vertrages über Schutzrechte für Sendeunternehmen ("Broadcasting Treaty") nötig seien. Die Widerstände gegen den bis dahin erreichten Verhandlungsstand waren einfach zu groß. Auf einem SCCR-Treffen im Januar(öffnet im neuen Fenster) wurde der Vertragsentwurf gemäß den Vorgaben der Generalversammlung überarbeitet und anschließend zur Diskussion gestellt. Bis jetzt sind 15 Stellungnahmen bei der WIPO eingegangen, die auch online einzusehen sind(öffnet im neuen Fenster) .

Die USA zeigen sich in ihrem immerhin 14 Seiten langen Kommentar(öffnet im neuen Fenster) überraschend moderat. Auf der anderen Seite gibt sich die EU-Kommission – wenig überraschend – erneut als Hardliner in Angelegenheiten neuer Rechte des geistigen Eigentums.

Ein Ergebnis der Abstimmung in der WIPO-Vollversammlung Anfang Oktober war die überwiegende Ablehnung der Schaffung neuer Exklusivrechte für Sendeunternehmen. Stattdessen wurde der Schutz vor "Signalpiraterie" befürwortet, der sich gegen die illegitime Weiterverbreitung von Sendungen richten soll. Im Rahmen des SCCR sollte in diesem Sinne ein konsensfähiger Vorschlag erarbeitet werden.

Der EU-Kommission geht das nicht weit genug. In ihrem vierseitigen Kommentar(öffnet im neuen Fenster) heißt es: "Die EU und ihre Mitgliedsstaaten möchten noch einmal betonen, dass ein Vertrag basierend auf exklusiven Rechten den angemessendsten und am besten durchsetzbaren Rahmen für den internationalen Schutz darstellen würde." Demgegenüber betonen die USA wiederholt, dass die WIPO-Vollversammlung dem Grenzen gesetzt hätte: "Die Generalversammlung hat den Mitgliedsstaaten den Auftrag erteilt, 'sich um eine Einigung auf einen signalbasierten Ansatz' zu bemühen. Rundfunkunternehmen das exklusive Recht zur Speicherung einzuräumen, überschreitet das Mandat der Vollversammlung."

In einem Punkt sind sich EU und USA aber weitgehend einig: Vertraglich festgelegte Ausnahmen von den am Ende festgelegten Schutzbestimmungen soll es möglichst nicht geben. Dabei achten die USA, nicht jedoch die EU, zugleich genau darauf, dass der private Bereich durch den Vertrag möglichst nicht berührt wird. So merken die USA zur Frage des Schutzes vor einer "unerlaubten Weitersendung" an, dass "eine Weitersendung innerhalb eines Hauses oder persönlichen Netzwerks keine Weitersendung im Sinne dieses Vertrages" sein solle.

Ein weiterer Streitpunkt unter den WIPO-Mitgliedsstaaten ist die Frage des Schutzes für Verschlüsselung und andere technische Schutzmaßnahmen, die Sendeunternehmen einsetzen können, um das Weitersenden, Aufzeichnen usw. "ihrer" Sendungen zu verhindern. Während der Entwurf des SCCR einen Schutz von Verschlüsselungen vorsieht, möchten sowohl die USA als auch die EU eine allgemeinere Formulierung für den "Schutz technischer Maßnahmen" in den Vertrag aufgenommen wissen.

Den nach China und Kanada wohl kürzesten Kommentar hat die Schweiz abgeliefert(öffnet im neuen Fenster) . Auf nicht einmal einer halben Seite werden aber wichtige Fragen aufgeworfen. Im Hinblick auf Aussagen in der Präambel zu Fragen des Zugangs zu Wissen und Informationen heißt es etwa: "Was ist unter 'Freiheit zur Förderung des Zugangs zu Wissen und Information' zu verstehen? Wie kann diese Freiheit beispielsweise mit der Verpflichtung zum Schutz von Verschlüsselungen in Einklang gebracht werden?"

Weiterhin wird um die richtige Abgrenzung von Rundfunk ("Broadcasting") und Internetsendung ("Webcasting") gerungen. Das Thema Webcasting war im vergangenen Jahr nach heftigem Streit ausdrücklich von den jetzt laufenden Verhandlungen ausgeklammert worden. Verschiedene Kommentare wollen die Abgrenzung nicht anhand der Verwendung des Internetprotokolls IP festmachen. So heißt es beispielsweise im japanischen Positionspapier(öffnet im neuen Fenster) : "Wir weisen darauf hin, dass es nicht korrekt ist, bei allen Übertragungen mittels Internetprotokoll von Übertragungen in Computernetzwerken auszugehen. [...] Es sollte daher klargestellt werden, welche Übertragungen mittels Internetprotokoll 'Webcasting' oder 'Netcasting' darstellen und deshalb als 'Übertragung in Computernetzwerken' aus dem Geltungsbereich dieses Vertrages ausgeschlossen werden sollen [...]" . Der Iran fordert(öffnet im neuen Fenster) hingegen konsequent, "alle Hinweise auf Computernetzwerke in der Art von 'durch beliebige Mittel' oder 'auf beliebige Weise' aus dem Entwurfstext zu streichen" . Eine ähnliche Position nimmt auch Indien ein(öffnet im neuen Fenster) , das jedoch lediglich eine verbale Klarstellung fordert.

Auf klarem Kollisionskurs zu den anderen großen Industrienationen bewegt sich Kanada, das auf seiner Position beharrt(öffnet im neuen Fenster) , "die Weiterverbreitung unverschlüsselter Sendungen im eigenen Land auch ohne ausdrückliches Einverständnis des ursprünglichen Senders zu gestatten" .

Alles in allem gewinnt man aus den jetzt vorgelegten Kommentaren den Eindruck, dass es zu einer schnellen Einigung auf einen endgültigen Vertragstext wohl nicht kommen wird. Zu unterschiedlich sind die Interessen nicht nur in Detail-, sondern auch in Grundsatzfragen. "[Robert A. Gehring]


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