Kaum Fortschritte beim WIPO-Rundfunkvertrag

Der EU-Kommission geht das nicht weit genug. In ihrem vierseitigen Kommentar heißt es: "Die EU und ihre Mitgliedsstaaten möchten noch einmal betonen, dass ein Vertrag basierend auf exklusiven Rechten den angemessendsten und am besten durchsetzbaren Rahmen für den internationalen Schutz darstellen würde." Demgegenüber betonen die USA wiederholt, dass die WIPO-Vollversammlung dem Grenzen gesetzt hätte: "Die Generalversammlung hat den Mitgliedsstaaten den Auftrag erteilt, 'sich um eine Einigung auf einen signalbasierten Ansatz' zu bemühen. Rundfunkunternehmen das exklusive Recht zur Speicherung einzuräumen, überschreitet das Mandat der Vollversammlung."

In einem Punkt sind sich EU und USA aber weitgehend einig: Vertraglich festgelegte Ausnahmen von den am Ende festgelegten Schutzbestimmungen soll es möglichst nicht geben. Dabei achten die USA, nicht jedoch die EU, zugleich genau darauf, dass der private Bereich durch den Vertrag möglichst nicht berührt wird. So merken die USA zur Frage des Schutzes vor einer "unerlaubten Weitersendung" an, dass "eine Weitersendung innerhalb eines Hauses oder persönlichen Netzwerks keine Weitersendung im Sinne dieses Vertrages" sein solle.

Ein weiterer Streitpunkt unter den WIPO-Mitgliedsstaaten ist die Frage des Schutzes für Verschlüsselung und andere technische Schutzmaßnahmen, die Sendeunternehmen einsetzen können, um das Weitersenden, Aufzeichnen usw. "ihrer" Sendungen zu verhindern. Während der Entwurf des SCCR einen Schutz von Verschlüsselungen vorsieht, möchten sowohl die USA als auch die EU eine allgemeinere Formulierung für den "Schutz technischer Maßnahmen" in den Vertrag aufgenommen wissen.

Den nach China und Kanada wohl kürzesten Kommentar hat die Schweiz abgeliefert. Auf nicht einmal einer halben Seite werden aber wichtige Fragen aufgeworfen. Im Hinblick auf Aussagen in der Präambel zu Fragen des Zugangs zu Wissen und Informationen heißt es etwa: "Was ist unter 'Freiheit zur Förderung des Zugangs zu Wissen und Information' zu verstehen? Wie kann diese Freiheit beispielsweise mit der Verpflichtung zum Schutz von Verschlüsselungen in Einklang gebracht werden?"

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