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GPLv3: Dritter Entwurf erfreut auch Linus Torvalds

Neue Regeln gegen den Microsoft-Novell-Pakt. Die Free Software Foundation (FSF) hat am heutigen Mittwoch einen dritten Vorentwurf für die Neufassung der wichtigsten freien Software-Lizenz, die GPL, online gestellt. Hierin reagiert die FSF unter anderem auf den Deal zwischen Novell und Microsoft, indem solche Vereinbarungen nach der neuen Lizenz verboten werden.
/ Jens Ihlenfeld
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Die Vorarbeiten zur Überarbeitung der General Public Licence (GPL) gehen voran – allerdings nicht so schnell, wie ursprünglich geplant. Eigentlich hatte die FSF vor, schon im ersten Quartal 2007 eine finale Fassung der neuen Lizenz zu präsentieren. Stattdessen wurde jetzt erstmal ein dritter Entwurf(öffnet im neuen Fenster) zur Diskussion gestellt. Die Lizenzhüter entschuldigen sich hierfür und erklären die Verspätung mit der unvorhergesehenen Bekanntgabe des zwischen Novell und Microsoft im November 2006 bekannt gegebenen Abkommens. Dies bringe "gravierende Gefahren für die Nutzer von freier Software mit sich." Man habe sich Zeit gelassen, um Mechanismen zu entwickeln, die solche Vereinbarungen verhindern und starke Verteidigungsmöglichkeiten gegen die hiermit einhergehenden Gefahren bereitstellen.

Der dritte Vorentwurf enthält erneut eine Vielzahl von Änderungen gegenüber seinem Vorgänger aus dem Sommer 2006. Diese sind teils sprachlicher und teils inhaltlicher Natur. Um die Übersicht zu gewährleisten, stellt die FSF sowohl eine Fassung bereit, in der die Änderungen hervorgehoben sind, als auch einen Kommentar zu den wichtigsten Neuerungen.

Linus Torvalds, der "Vater" des Linux-Kernels, zeigte sich spontan erfreut: "Ich bin sehr angetan von dem neuen GPLv3-Entwurf" , sagte der Starentwickler laut CNet(öffnet im neuen Fenster) . Über die vorherigen Entwürfe hatte sich Torvalds sehr kritisch geäußert.

"Paracopyright"

Als "Paracopyright" überschreibt die FSF ihre Kommentare zu den Regelungen über technische Schutzmaßnahmen (DRM). In Ziffer 3 des Entwurfs findet sich eine Klausel, nach der es untersagt ist, die durch die GPL gewährten Nutzungsfreiheiten durch technische Schutzsysteme einzuschränken. Absatz 1 der Bestimmung besagt, dass kein GPL-Programm als Bestandteil einer technischen Schutzmaßnahme anzusehen sein soll. Anders als im zweiten Diskussionsentwurf verweist die Klausel nicht mehr auf eine Definition für technische Schutzmaßnahmen im US-amerikanischen Digital Millenium Copyright Act (DMCA). Dies könne – so der Kommentar der FSF zu dieser Änderung – den falschen Anschein erwecken, dass auf die Lizenz in jedem Fall US-amerikanisches Copyright anzuwenden sei. Nunmehr findet sich ein Hinweis auf die Bestimmungen des WIPO Copyright Treaty (WCT), einem internationalen Vertrag, durch den erstmals Schutzvorschriften gegen die Umgehung von DRM-Systemen eingeführt wurden.

Nach dem zweiten Absatz von Ziffer 3 soll jeder, der ein GPL-Programm verbreitet, auf seine Ansprüche gegen die Umgehung von DRM-Systemen verzichten. Hierdurch sollen die in vielen Teilen der Welt eingeführten restriktiven Umgehungsverbote entschärft werden. Der Verzicht gilt nur insoweit, als die durch die GPL gewährten Nutzungsfreiheiten durch Umgehungsverbote eingeschränkt würden.

Anti-Novell-Regelung

Schon kurz nach Bekanntgabe des Abkommens zwischen Microsoft und Novell, dem Unternehmen hinter Suse Linux, äußerten FSF-Vertreter erhebliche Bedenken. In dem Vertrag hatten die beiden Software-Unternehmen einander zugesagt, die Kunden des anderen nicht wegen Softwarepatentverletzungen zu belangen. Richard Stallman, Gründer der FSF, kündigte schon seinerzeit an, den Text der GPLv3 zu ändern, um solche, für die Nutzer von freier Software seiner Ansicht nach gefährlichen Deals zukünftig auszuschließen.

Dies will man nun mit einer neu gefassten Patentklausel (Ziffer 11) erreichen. Hierin wird zunächst – deutlicher als noch im letzten Entwurf – klargestellt, dass jeder Nutzer eines GPLv3-Programms vom Lizenzgeber auch ein nichtexklusives Recht erhält, dessen (Software-)Patente zu nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Software im Sinne der Lizenz zu verwenden. Neben dieser Klarstellung wurden neue Absätze vier und fünf in Ziffer 11 eingefügt, die sich unmittelbar gegen das Abkommen zwischen Novell und Microsoft wenden. Nach Absatz vier sollen sich Vereinbarungen, nach denen nur die Nutzer einer bestimmten Programmversion oder Distribution vor Patentansprüchen geschützt werden, auf alle Nutzer dieses Programms in seiner ursprünglichen oder veränderten Versionen erstrecken. Hierdurch soll unter anderem verhindert werden, dass die Community entzweit wird, indem manche Nutzer abgesichert sind und andere diskriminiert werden.

Durch Absatz 5 wird Distributoren von GPL-Programmen ausdrücklich verboten, Vereinbarungen wie im Fall Novell-Microsoft einzugehen. Verstößt ein Open-Source-Distributor gegen diese Regel, verliert er nach Ziffer 8 der neuen GPL sämtliche Rechte zur Nutzung und Verbreitung des Programms.

Automatisches "Wiederauferstehen" der Lizenz

Eine aus Sicht des deutschen Rechts wesentliche Änderung in der GPLv3 betrifft die Folgen von Rechtsverletzungen. Nach Ziffer 4 der aktuellen Version 2 verliert ein Nutzer automatisch seine Rechte aus der Lizenz, wenn er gegen deren Pflichten verstößt. In den ersten Entwürfen für die GPLv3 wurde dieser automatische Rechtsverlust gestrichen (siehe neue Ziffer 8). Stattdessen soll der Rechteinhaber die Lizenz in solchen Fällen nur noch kündigen können.

Hintergrund für die Änderung ist eine Besonderheit des US-amerikanischen Rechts. Hiernach wird der Rechtsverstoß nicht "geheilt", wenn ein Nutzer sich im Anschluss wieder lizenzkonform verhält. Er kann also nicht automatisch eine neue Lizenz zur Nutzung der GPL-Software erhalten. Nach deutschem Recht ist dies nicht so, dafür hat der automatische Verlust der Nutzungsrechte wesentliche Vorteile, wenn ein Rechteinhaber (etwa ein Programmierer) gegen den Verletzer vorgehen will. Denn hierfür bedarf es nach der geltenden Lizenzversion gerade keiner aufwendigen vorherigen Benachrichtigung oder Kündigung.

Die Kündigungslösung wird entsprechend von verschiedener Seite kritisiert. Dennoch hält auch der neue Entwurf hieran fest. Es wurde lediglich eine Regelung eingeführt, nach der sich die Lizenz eines Rechtsverletzers automatisch erneuert, wenn es sich um einen ersten Verstoß gehandelt hat, der innerhalb von 30 Tagen behoben wurde. Nach deutschem Recht ist eine solche Bestimmung – wie gesagt – nicht notwendig, da jeder Rechtsverletzer ohne weiteres jederzeit eine neue Lizenz erwerben kann, wenn er sich lizenzkonform verhält.

Wie geht's weiter?

Die FSF hat den weiteren Ablauf bis zur Veröffentlichung der endgültigen GPLv3 bereits festgelegt. Der aktuelle Entwurf steht nun drei Monate zur Diskussion. Danach wird eine weitere Vorfassung präsentiert, über die noch einmal 30 Tage lang diskutiert werden darf. Danach soll die Endfassung veröffentlicht werden, was bedeuten würde, dass mit der dritten Auflage der General Public Licence noch 2007 zu rechnen wäre. [von Till Kreutzer]


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