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GEMA setzt sich erneut vor Gericht gegen Rapidshare durch

Share-Hoster soll künftig Rechtsverletzungen verhindern. Die GEMA verkündet wieder einmal einen juristischen Erfolg gegen den so genannten "Share-Hoster" Rapidshare. Mit Urteil vom 21. März 2007 hat das Landgericht Köln seine einstweiligen Verfügungen vom 11. und 15. Januar 2007 gegen die Betreiber bestätigt.
/ Jens Ihlenfeld
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Rapidshare stellt Speicherkapazität zur Verfügung, auf der Nutzer beliebige Inhalte ablegen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Während das Abspeichern der Inhalte für die Nutzer kostenlos möglich ist, verlangt Rapidshare für einen komfortablen und störungsfreien Abruf der Inhalte aus seinen Speichern über den "Premium-Download" ein monatliches Entgelt.

Der Share-Hoster kann nach Auffassung des Gerichts für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Dienstes zur Verantwortung gezogen werden. Er ist dazu verpflichtet, seinen Dienst umfassend auf künftige Verletzungen, ihm bekannterweise illegal genutzter Werke des GEMA-Repertoires, hin zu kontrollieren.

Aus Sicht der GEMA ist dies eine "wichtige Grundsatzentscheidung für die Rechteinhaber". Das Gericht stelle klar, dass es einem Dienstbetreiber ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Verletzungen sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen.


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