Abmahnungen trotz oder wegen Musterwiderrufsbelehrung
Der Text der Musterwiderrufsbelehrung(öffnet im neuen Fenster) steht in der Kritik, seit das Landgericht Halle (Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 1 S 28/05) diese für unwirksam gehalten hat. Diese Einschätzung wird von anderen Gerichten teilweise geteilt. Das LG Halle hält die Musterwiderrufserlärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB(öffnet im neuen Fenster) nicht beachtet. So enthalte die Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-InfoV einige Formulierungen, die mit § 355 II BGB nicht zu vereinbaren seien, so z. B. zum Beginn der Widerrufsfrist. Auch die geforderte Textform sei ein Problem.
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (Az.: 5 W 156/06) ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Online-Geschäften in dem entschiedenen Fall nicht zwei Wochen, sondern vielmehr einen Monat betrage. Grund dafür ist, dass dem Verbraucher eine entsprechende Belehrung in Textform nicht vor dem Vertragsschluss zugekommen sei. Daher verlängere sich die Frist für den Widerruf auf einen Monat.
Das Kammergericht führte dazu aus: "'Textform' erfordert gemäß § 126b BGB(öffnet im neuen Fenster) unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in 'Textform' mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676)."
Das Problem besteht darin, dass die Textform bei Angeboten im Internet nicht gegeben ist. Die Textform wird in § 126 b BGB definiert. Dort heißt es: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."
Das Kammergericht geht also davon aus, dass eine bloße Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht eine dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen ist. Die Dauerhaftigkeit kann nur durch Download auf den eigenen Computer oder durch Übersendung einer Mail erfolgen. Wenn also damit bei Online-Angeboten die mitgeteilte Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt, dann ist eine entsprechende Abmahnung nur eine Frage der Zeit.
Der Online-Handel bringt es mit sich, dass der Verkäufer seine Kunden nicht kennt, so dass eine wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht in der Regel erst nach dem Vertragsschluss erteilt werden kann – beispielsweise per E-Mail oder per Ausdruck bei der Ware. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist jedoch einen Monat und darüber muss auch entsprechend belehrt werden.
Darauf basieren im Wesentlichen die jetzigen Abmahnungen, da durch die Fristbegrenzung im Online-Angebot auf zwei Wochen – die unwirksam sein soll – ein Verbraucher nach Ablauf dieser zwei Wochen den Vertrag nicht mehr widerrufen wird, obwohl er es bis zum Ablauf von vier Wochen noch könnte.
Zum Fristbeginn der Widerrufserklärung im Online-Angebot führt das Kammergericht weiter aus: "Richtigerweise muss dort also – jedenfalls auch – angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt (vgl. auch Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO)."
Diese Klarstellung des Kammergerichts betrifft jedoch nur die Widerrufsbelehrung im Online-Angebot, nicht die nach Vertragsabschluss per E-Mail versandte bzw. der Ware beigefügte Belehrung.
Die Entscheidung des Kammergerichts betraf die Abmahnung eines Mitbewerbers, der sich gegen die Verwendung des offiziellen Textes – jedenfalls bei den Mitteilungen der Fristen – richtete.
Auch das OLG Hamburg hat in einer Entscheidung (Beschl. v. 12. Januar 2007 – Az.: 312 O 826/06) ausgeführt, dass eine wirksame Belehrung über die Rechte des Verbrauchers nicht auf den Online-Seiten des Verkäufers erfolgen kann, da die notwendige Textform nicht gewahrt wird. Die Belehrung kann damit erst nach Vertragsschluss durch E-Mail oder beigefügt bei der Versendung der Ware erfolgen, dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.
Es sollte nicht verschwiegen werden, daß das LG Halle mit Urteil vom 13.05.2005, 1 S 28 / 05 und das LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2006, 12 S 128 / 06 die Musterwiderrufsbelehrung für insgesamt nichtig halten, da das Muster nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (z. B. in §§ 355 ABs. 2, 187 Abs. 1 BGB) wiederspiegelt. Der Anbieter kann sich daher nicht auf das Muster berufen, seine Belehrung genügt den geseztlichen Anforderungen nicht.
Erst jüngst hat das LG Kleve in seinem Beschluss vom 02. März 2007, 8 O 128/06(öffnet im neuen Fenster) diese Rechtsauffassung noch einmal bestärkt.
Das LG Flensburg (Urteil v. 23. August 2006 – Az.: 6 O 107/06) und das LG Paderborn (Urteil v. 28. November 2006 – Az.: 6 O 70/06) sehen die Sache anders, doch das reicht leider in diesen Fällen nicht, da zum einen in diesem Bereich der so genannte fliegende Gerichtsstand gilt. Da das Internetangebot überall abgerufen werden kann, kann man auch überall in Deutschland vor Gericht ziehen. Dies führt dazu, dass das Gericht mit einer entsprechenden Rechtsprechung gewählt wird. Zum anderen vergehen bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Problemkreis gut und gerne zwei bis drei Jahre, so dass auch auf diesem Wege kurzfristig Rechtssicherheit nicht hergestellt werden kann, abgesehen davon, dass man auch erst einmal zum Bundesgerichtshof kommen muss.
Die Bundesregierung jedenfalls sieht im Übrigen keinen Handlungsbedarf, dies ließ sie jedenfalls in ihrer Antwort(öffnet im neuen Fenster) auf die kleine Anfrage der FDP mitteilen. Sie sieht keine wirtschaftlichen Auswirkungen der zitierten Entscheidungen und hat auch keine verlässlichen Erkenntnisse zu einer Zunahme von Abmahnungen in diesem Bereich.
Zusammenfassend lässt sich also nur sagen: "Nichts Genaues weiß man nicht." Leider werden auch weiterhin Abmahnungen erteilt werden, sofern die offiziellen Musterwiderrufsvorlagen – und sei es nur in der falschen Variante – genutzt werden. Die von den Gerichten aufgestellten Formvorschriften werden wohl dazu führen, dass die Widerrufsbelehrungen weiter aufgebläht werden (müssen).
Dabei muss zwischen den Widerrufsbelehrungen im Online-Angebot und in der – nach Vertragsabschluss versandten – Widerrufsbelehrung unterschieden werden. Die Widerrufserklärung im Online-Angebot wird von einigen Gerichten als nicht ausreichend angesehen, so dass eine Monatsfrist für die Widerrufserklärung gelten dürfte. Dazu muss jedoch der Text im Online-Angebot entsprechend angepasst werden. [von RA Robert Rogge(öffnet im neuen Fenster) ]
- Anzeige Hier geht es zu Hacking & Security: Das umfassende Handbuch bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.



