Privatmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen nicht steuermindernd
Die Klägerin verwies darauf, dass sie auf viele chemische Einflüsse besonders empfindlich reagiere, heißt es in einer dpa-Meldung. Sie hatte sich zunächst vergeblich gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage in etwa 70 Metern Entfernung zu ihrem Haus gewehrt. Da dies nichts half, ließ sie in dem Gebäude professionelle Abschirmvorrichtungen einbauen. Kurz nach der Inbetriebnahme der Handymasten bescheinigte ihr ihre Hausärztin eine Blutdruckkrise und eine akute Bindehautentzündung.
Das Finanzamt holte ein Gegengutachten beim Gesundheitsamt ein, das zu dem Schluss kam, dass bei Einhaltung der Grenzwerte keine Gefahr für die Gesundheit bestehe. Weitere Untersuchungen kamen zu ähnlichen Ergebnissen. Weiter hat das Gericht darauf verwiesen, dass es sich beim Mobilfunk um einen physikalischen, nicht um einen chemischen Einfluss handele.
Das Gericht gab dem Finanzamt mit seinem Urteil Recht. Solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten und aktuellen Erkenntnisse vorlägen, könne eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden. Zumindest gilt das dann, wenn die offiziellen Grenzwerte eingehalten werden. Ein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen der Frau und den Strahlen sei außerdem nicht von einem Amtsarzt nachgewiesen worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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