Versteckte Preise auf Webseiten müssen nicht bezahlt werden
Gericht weist Forderungen einer Webseiten-Betreiberin zurück
Besucher einer Webseite müssen gebührenpflichtige Dienste nicht bezahlen, wenn diese nur versteckt auf einer Webseite zu finden sind. Nach einem Urteil des Münchner Amtsgerichts müssen Kosten für einen Dienst auf einer Webseite klar und ersichtlich erkennbar sein. Das Verstecken des Preises in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mache diese unwirksam.
Versteckt sich die Zahlungspflicht für einen Dienst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Dies entschied das Amtsgericht München I (AZ: 161 C 23695/05) in einem rechtskräftigen Urteil.
Eine Klägerin betreibt diverse Internetprojekte mit verschiedenen Dienstleistungen. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober 2006 die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurde eine Urkunde zum Download angeboten. Auf der Startseite zu diesem Angebot wurde dieses beschrieben und es gab verschiedene Verweise auf Gewinnspiele.
Unterhalb einer Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und darunter ein Anmeldeknopf. Die AGB mussten vor der Anmeldung durch einen separaten Klick akzeptiert werden. Unterhalb des Anmeldeknopfes befand sich ein mehrzeiliger Text, in dem wenig auffällig auf die Kosten in Höhe von 30,- Euro für den Dienst hingewiesen wurde. Weitere Regelungen befanden sich in den AGB.
Die Beklagte hatte sich eine Lebenserwartung errechnen lassen, verweigerte dann aber die Bezahlung der Rechnung in Höhe von 30,- Euro. Sie verwies darauf, dass für sie bei der Nutzung des Dienstes nicht ersichtlich war, dass dafür Gebühren anfallen. Die Klägerin zog daraufhin vor Gericht und verwies darauf, dass die Beklagte den AGB zugestimmt hatte, in denen der Preis aufgeführt war und dieser somit wirksam vereinbart worden sei.
Dieser Ansicht widersprach das Amtsgericht München I, an dem die Klage erhoben wurde. Das Gericht wies die Klage ab. Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handele. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen "kommerziellen" Zweck allein reiche dafür nicht aus.
Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den AGB nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass die AGB unwirksam seien.
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Hallo,auch ich habe mich da angemeldet.Habe auch schon die 2 Mahnung erhalten von denen...
Sehr geehrte Damen und Herren, auch bei mir versucht "Burat" einen Betrag von 42,95 Euro...
ja...ich bin so doof... mann...es gibt 1000 solcher zweifenhaften dienste, du musst...
Man kann natürlich die Sache auch selbst in die Hand nehmen und öfter mal auf die...