Eltern haften nicht für Tauschbörsennutzung ihrer Kinder
Im Kern gehe es um die Frage, ob Eltern eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten ist. "Soweit ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist" , zitiert Rechtsanwalt Christian Solmecke aus dem Urteil(öffnet im neuen Fenster) .
Sofern es keinen Anlass zu der Vermutung gebe, "dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen" , komme eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners oder gar eine Sperrung des Anschlusses nicht in Betracht, so die Mannheimer Richter. Je nach "Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer" sind diese aber vorab zu belehren.
Im konkreten Fall ging es um ein volljähriges Kind, bei dem die Richter eine Haftung der Eltern ausschlossen. Eine einweisende Belehrung über die Nutzung des Internets komme hier nicht in Betracht, da volljährige Kinder "nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor ihren erwachsenen Eltern" haben.