GEMA geht gegen Rapidshare vor
Rapidshare stellt Speicherkapazität zur Verfügung, auf der Nutzer beliebige Inhalte ablegen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Während das Abspeichern der Inhalte für die Nutzer kostenlos möglich ist, verlangt Rapidshare für einen komfortablen und störungsfreien Abruf der Inhalte aus seinen Speichern über den "Premium-Download" ein monatliches Entgelt.
Die GEMA sieht dadurch die Rechte der von ihr vertretenen Rechteinhaber verletzt, da Rapidshare keine entsprechende Lizenz erworben habe. Rapidshare sieht sich hingegen nicht für die Inhalte der eigenen Nutzer verantwortlich.
Das Landgericht Köln gab im Rahmen eines Eilverfahrens der GEMA Recht, "die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden", ändere rechtlich nichts daran, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.
GEMA-Chef Dr. Harald Heker leitet aus dieser Entscheidung auch Konsequenzen für Dienste wie YouTube und MySpace ab: "Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web-2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben."
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