Telemediengesetz - unvollkommen, aber beschlossen
Gesetz soll Vorschriften für Tele- und Mediendienste vereinheitlichen
Der Deutsche Bundestag wird heute voraussichtlich das Telemediengesetz verabschieden, nachdem der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie es bereits Mittwoch mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP beschlossen hat. Wesentliche Punkte bleiben dabei allerdings außen vor, so dass bereits im Februar die Beratungen über künftige Änderungen des Gesetzes beginnen werden.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die wirtschaftsbezogenen Vorschriften für Tele- und Mediendienste in einem "Telemediengesetz des Bundes" als wesentlichem Bestandteil der Vorlage zusammenzuführen, einschließlich letzter Änderungen, die auf Drängen des Bundesrates noch aufgegriffen wurden. Betroffen davon sind das bisherige Teledienstegesetz, das Teledatenschutzgesetz und der zwischen den Ländern abgeschlossene Mediendienste-Staatsvertrag. Zudem soll die Abgrenzung zwischen Rundfunk und Telekommunikation klarer werden.
Dabei werden die Bestandsdaten von Diensteanbietern auch "zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder" freigegeben. Diensteanbieter müssen also künftig im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen. Eingeführt wird darüber hinaus ein Bußgeld, wenn bestimmte Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung (so genannte Spams) verletzt werden. Eine Markierung von Werbe-E-Mails ist hingegen nicht vorgesehen.
Der Entwurf regelt, dass der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzliche und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, nicht zu den Telemediendiensten zählen. Auch die bloße Internettelefonie soll nicht darunter fallen. Zu den Telemediendiensten zählen dem Entwurf zufolge jedoch alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind, also etwa Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internetsuchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post.
Auf neue Regelungen im Bereich E-Commerce wurde verzichtet, hier sollen die Ergebnisse der Beratungen über die EU-Richtlinie zum elektronischen Handel (E-Commerce-Richtlinie) abgewartet und dann weitere Änderungen am Gesetz vorgenommen werden. Da das Gesetz zusammen mit dem Rundfunk-Staatsvertrag der Länder am 1. März in Kraft treten soll, wird wohl noch vor Inkraftreten des neuen Gesetzes im Februar über dessen Änderung beraten. Die Union räumte in diesem Zusammenhang eine "gewisse Unvollkommenheit" des Gesetzes ein. Darüber hinaus wird kritisiert, dass Datenschutz- und Verbraucherfragen weitgehend außen vor gelassen wurden.
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