Online-Durchsuchungen - Rechtsgrundlage noch ungeklärt
Im Rahmen von Online-Durchsuchungen sollen Ermittler per Internet auf Rechner zugreifen und die Festplatte durchsuchen dürfen, beispielsweise bei Verdacht auf Landesverrat. Noch ist allerdings nicht bekannt, ob dazu Sicherheitslücken ausgenutzt, Trojaner eingeschleust oder die Unbedarftheit von Nutzern ausgenutzt wird. In Nordrhein-Westfalen wurde am 20. Dezember 2006 eine Änderung des Verfassungsschutzgesetzes des Landes beschlossen, damit Behörden auch mit rechtlicher Deckung private Computer unerkannt überwachen können.
Laut Bundesregierung ist es aber noch nötig, die Rechtmäßigkeit der Online-Durchsuchungen zu klären, ein Strafsenat des BGH prüfe derzeit den Fall. Ein Beschluss zu einer Online-Durchsuchung von Ende Februar 2006, die letztlich nicht durchgeführt wurde, stütze sich auf Paragrafen der Strafprozessordnung, welche die Durchsuchung bei Verdächtigen regeln. Eine weitere Online-Durchsuchung ist von einem Bundesermittlungsrichter Ende November 2006 mit der Begründung, sie sei nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren, abgelehnt worden. Daraufhin legte der Generalbundesanwalt Beschwerde beim BGH ein, das Ergebnis steht noch aus.
Laut Bundesregierung ist es nach einer Vorschrift des Bundeskriminalamtsgesetzes Aufgabe des Bundeskriminalamtes, neue Methoden und Arbeitsweisen zur Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen. Das Vorteilhafte an Online-Durchsuchungen sei es, dass Tatverdächtige nicht vom Verdacht der Polizei unterrichtet würden, wie es bei einer "offenen" Durchsuchung der Fall wäre.
Um die Online-Untersuchung bundesweit einzusetzen, würden laut Bundesregierung 100.000 Euro Investitionskosten anfallen, die nicht durch bestehende Mittel gedeckt sind. Dazu kämen noch ca. 50.000 Euro an zusätzlichen laufenden Kosten.