Mit 1700 eBay-Bewertungen wird man nicht automatisch Händler
Der Händler hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung dem Privatmann untersagen lassen, Kleidungsstücke unter Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften online anzubieten. Die Richter sahen in dem verklagten Internetverkäufer keinen Profihändler, obwohl dieser auf 1.700 Bewertungen zurückblicken kann.
Der Beklagte vertrieb zwar neuwertige Modeartikel, doch tat er dies als Privatperson, ohne sich um Verbraucherschutzregeln zu kümmern, die nur für Händler gelten. Dem Kläger war dies ein Dorn im Auge, der in dem Mitbewerber keinen Amateurhändler sah.
Das Landgericht Coburg teilte die Ansicht nicht. Der Beklagte erfülle nicht die Kriterien eines eBay-Powersellers, nach denen er ein Handelsvolumen von mindestens 3.000 Euro Umsatz oder die Grenze von wenigstens 300 verkauften Artikeln pro Monat hätte überwinden müssen. Als privater Anbieter müsse er aber Verbraucherschutzvorschriften nicht beachten.



