Gutachter sehen gute Chancen für Killerspielverbot
"Der Bundesgesetzgeber ist generell nicht gehindert, ein Einfuhr-, Verkauf-, Vermiet- und Verleihverbot für 'Killerspiele' zu erlassen", heißt es in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, das der Netzeitung vorliegt. "Eine solche Regelung würde nicht per se gegen das Grundgesetz verstoßen."
Die Gutachter raten aber, die Grenzen des Verbots "klar" abzustecken und "deutlich" aufzuzeigen, welche Spiele unter die Regelung fallen. "Der Begriff des 'Killerspiels' ist daher vom Gesetzgeber klar zu definieren, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen", schreiben sie in ihrer Expertise.
Darüber hinaus empfehlen sie zwar, "im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Hersteller und Händler dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken".
Allerdings sehen sie darin kein unüberbrückbares Hindernis, weil sie davon ausgehen, dass die Hersteller neben Killerspielen auch unbedenkliche Spiele produzieren. Demnach "wäre zur Wahrung der Angemessenheit wohl eine Übergangsfrist zur Umstellung [der Produktion] ausreichend, in der dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Entwicklung von Computerspielen oft mehrere Jahre dauert".
Um auch eine Verbreitung entsprechender Spiele über das Internet zu verhindern, schlagen die Gutachter des Bundestages vor, "auch eine Regelung zur Zugriffsbeschränkung für Internetseiten mit entsprechenden Inhalten zu erlassen". Das sei schon deshalb sinnvoll, da "die Verbotsregelung grundsätzlich geeignet ist, den Vertrieb von 'Killerspielen' zu unterbinden oder zumindest erheblich einzuschränken."
Die Tätigkeit der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) bewerten die Gutachter äußerst kritisch, weil die Spielehersteller nicht verpflichtet seien, ihre Produkte von der USK auf ihre Alterstauglichkeit hin überprüfen zu lassen. "Ohne eine Kennzeichnungspflicht ist jedoch die Kontrolle äußerst erschwert, welche Spiele überhaupt vermarktet werden", schreiben die Bundestagsjuristen in ihrer Expertise. "Die Kontrolle durch die USK ist daher, zumindest in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung, nicht geeignet, den Gesetzeszweck gleichwertig zu fördern."
Allerdings dürfen Spiele ohne eine Altersfreigabe der USK hier zu Lande schon heute nicht an Jugendliche verkauft werden.
Grundsätzlich ist die Verbreitung Gewalt verherrlichender Spiele in Deutschland laut § 131 StGB schon heute verboten. Alle anderen Spiele werden durch die USK geprüft und ggf. mit einer Altersfreigabe versehen. Jugendgefährdende Spiele erhalten laut USK ebenfalls kein Kennzeichen. Dabei handelt es sich um Inhalte, die Erwachsenen zugänglich sein können, die Kinder und Jugendliche aber nicht sehen oder haben sollen. Dazu hat der Gesetzgeber das Instrument der Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) geschaffen. Die Alterskennzeichnung obliegt den obersten Jugendbehörden und damit letztendlich in staatlicher Hand, wenn auch nicht in der Hand der Innenbehörden.
Die Gutachter weisen dem Bund auch das Recht zu, dort in die Kindererziehung einzugreifen, "wo Eltern aus vielfältigen Gründen versagen oder nicht in der Lage sind, den ausreichenden Schutz der Kinder zu gewährleisten". Eine "stärkere Schutzaufgabe des Staates" sehen die Parlamentsjuristen vor allem im Hinblick auf den zunehmenden Einfluss und die immer leichtere Verfügbarkeit von medialen Informationen. Ihr Fazit: "Ein Eingriff in das Elternrecht, bestimmte mediale Inhalte zu verbieten und damit ein Stück der medialen Erziehungskompetenz der Eltern zu beschneiden, dürfte daher nach Abwägung mit dem staatlichen Schutzauftrag im Bereich des Jugendschutzes im Ergebnis als zulässig zu bewerten sein."
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