Gericht verbietet Anwälten Anzeigenschaltung in Google
Bei Eingabe des Namens eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google erschien als erster Treffer die Adword-Anzeige mit einem Link auf die von den Anwälten betriebene Website. Aus dem Werbelink ist laut Gericht nicht gleich hervorgegangen, dass es sich um eine Informationsseite einer Kanzlei handle. "Die Anwälte hatten zuvor den Namen des Fonds bei Google als so genanntes 'Adword' angemeldet. Auf der von den Anwälten betriebenen verlinkten Internetseite war dann eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fonds befasste", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Wegen der Adword-Werbung machten die Fondsanbieter Unterlassungsansprüche wegen einer Markenrechtsverletzung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I geltend. Die Verwendung des Fondsnamens als Adword stelle eine solche Markenrechtsverletzung dar. Weiterhin liege eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung vor, da potenzielle Kunden abgeschreckt würden. Im Übrigen handele es sich um ein für Anwälte standesrechtlich unzulässiges "Fischen nach Mandanten", so die Kläger.
Die Richter sahen in der Verwendung des Fondsnamens zwar keinen markenrechtlichen Verstoß, "da nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt ist, wenn das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet wird." Dies sei hier der Fall gewesen, da auf der Website eine kritische Auseinandersetzung mit dem Fonds erfolgt.
Allerdings ist die Werbung laut Gericht deswegen unzulässig, "da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt." Die Unsachlichkeit der Werbung folge daraus, dass eine übertrieben reklamehafte "marktschreierische" Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolgte, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will, heißt es im Urteil.
"Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fonds informieren und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen. Auch bleibt zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwalten handelt. Die erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift", stellte das Gericht fest. Auf Grund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten deshalb die Adword-Werbung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Endurteil (Az.: 7 O 16794/06) vom 26. Oktober 2006 verboten.
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