Urteil: T-Online darf Verbindungsdaten nicht speichern
BGH lehnt Beschwerde ab, Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig
Holger Voss hat sich mit seiner Klage gegen T-Online wegen gespeicherter Verbindungsdaten durchgesetzt. Voss hatte gegen T-Online geklagt, da diese seine Verbindungsdaten unnötigerweise gespeichert und an die Staatsanwaltschaft übergeben hatten. Die Speicherung der Daten ist nur zu Abrechnungszwecken notwendig, da Voss aber eine Flatrate nutzt, sei dies nicht notwendig gewesen, so Voss, der sich mit seiner Auffassung vor Gericht endgültig durchsetzte.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Oktober eine Beschwerde der Deutschen Telekom AG zurückgewiesen, womit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig wurde. Das Unternehmen habe nicht nachgewiesen, dass ihm durch das Urteil Kosten von mindestens 20.000,- Euro entstehen. Dieses verpflichtet T-Online, die jeweils dynamisch vergebene Internetadresse (IP-Adresse) des Klägers unmittelbar nach Verbindungsende zu löschen.
Der Internetanbieter T-Online speichert von seinen Kunden, mit welcher Internetadresse ("dynamische IP-Adresse") sie sich jeweils im Internet bewegen. In Verbindung mit so genannten Logfiles ermöglicht es diese Speicherung, angesurfte Internetseiten, E-Mail-Kontakte und anderes von Nutzern nachzuvollziehen. Diese IP-Adressen und weitere Daten werden mehrere Monate lang (80 Tage nach Rechnungsversand) aufbewahrt.
Gegen diese Praxis hatte der 33-jährige T-Online-Kunde Holger Voss aus Münster geklagt, der mit Hilfe von T-Online-Daten 2002 zu Unrecht angeklagt worden war. Von dem Vorwurf, er habe im Forum von Telepolis Straftaten gebilligt, wurde er vor Gericht freigesprochen.
Er klagte gegen T-Online und konnte sich vor dem Amtsgericht Darmstadt und in der Berufung vor dem Landgericht Darmstadt durchsetzen. T-Online wurde dazu verurteilt, die Zuordnung der jeweiligen IP-Adresse zum Kläger zu löschen. Eine Revision gegen sein Urteil hatte das Landgericht Darmstadt nicht zugelassen.
T-Online hat gegen diese Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Beschwerde wurde jetzt abgelehnt. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig. Die Deutsche Telekom AG, zu der T-Online seit Juni 2006 wieder gehört, muss jetzt - "nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend [...] löschen" und "es [...] unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online DSL flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern". Soweit die Daten schon erhoben bzw. gespeichert wurden, müssen diese gelöscht werden.
Das Urteil ist allerdings nur zwischen dem Kläger und der Deutschen Telekom unmittelbar wirksam. Die Deutsche Telekom will dem Urteil daher nur für den Kläger nachkommen. Die Löschung der Daten anderer Kunden verweigert das Unternehmen laut Voss bislang. Daher hat Voss zusammen mit dem Frankfurter Jurist Patrick Breyer einen Mustertext für eine Klage entworfen, um so auch andere Kunden zur Klage gegen die Speicherung ihrer Daten zu ermuntern.
Die Rechtslage könnte sich aber bald ändern, EU und auch Bundesregierung planen, Provider zu einer Vorratsdatenspeicherung zu verpflichten.
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Warum antwortest du dann?
Liebe Freunde dieses Beitrags! Wenn Sie richtig lesen wuerden, wuerden Sie feststellen...
Und es betrifft nur die Flatrate bei T-online und das nur für diesen einen Kunden. Was...
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