Entwürfe für neue CC-Lizenzen vorgelegt

Version 3 mit verbalen Klarstellungen und erweiterten Bestimmungen

Die Creative-Commons-Initiative hat zu Wochenbeginn die überarbeiteten Entwürfe für zwei CC-Lizenzen vorgestellt. Version 3 der CC-US-Lizenz und der neuen "generic/unported" Lizenz bringen neben einigen verbalen Klarstellungen auch erweiterte Bestimmungen mit sich.

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Betroffen von den Änderungen sind die "CC Attribution NonCommercial ShareAlike Lizenz für die USA und die neue "generic/unported Attribution NonCommercial ShareAlike Lizenz, die als Vorlage für jeweilige nationale CC-Lizenzen dient. Gleich zu Beginn des Lizenztextes soll in Zukunft ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um Lizenzen und nicht um Verträge handelt, selbst wenn einzelne Bestimmungen von Gerichten als Vertrag ausgelegt werden sollten.

Klargestellt werden soll, wie Sammlungen von Werken zu behandeln sind. Diese werden künftig als Sammelwerk ("collection") und nicht mehr als Gemeinschaftswerk ("collective work") bezeichnet.

Um die Internationalisierung zu vereinfachen, wird in Bezug auf urheberrechtliche Ausnahmebestimmungen in Zukunft von "fair dealing rights" statt wie bisher von "fair use rights" die Rede sein. Das Fair-use-Konzept ist eine Spezialität des US-amerikanischen Rechts, die sich nicht ohne weiteres im Recht anderer Länder wiederfindet.

Weiterhin wird das Verhältnis zu gesetzlichen Lizenzabgaben und Verwertungsgesellschaften neu geregelt. Bisher erklärten Rechteinhaber mit der CC-Lizenzierung ihrer Werke den weitgehenden Verzicht auf ihnen zustehende Lizenzeinnahmen, die von nationalen Verwertungsgesellschaften eingesammelt werden. Ein solcher Verzicht ist aber nicht in allen Ländern rechtlich möglich. In Version 3 der Lizenzen werden Mitgliedern von nationalen Verwertungsgesellschaften die über die Verwertungsgesellschaften eingesammelten Lizenzgebühren für die kommerzielle Verwertung ihrer Werke vorbehalten.

Die jetzt vorgestellten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge sind das Ergebnis einer längeren Diskussion. Besonders umstritten war die Frage des digitalen Rechte-Managements (DRM). Der Vorschlag, die parallele Verbreitung DRM-geschützter Kopien von Werken unter einer CC-Lizenz ausdrücklich zuzulassen, wurde am Ende nicht angenommen. Wer also ein unter CC-Lizenz stehendes Werk, oder ein daraus abgeleitetes Werk, weiterverbreiten, veröffentlichen oder öffentlich aufführen will, darf auch in Zukunft keine technischen Schutzmaßnahmen einsetzen, um die Empfänger daran zu hindern, dasselbe zu tun. [von Robert A. Gehring]

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