Gericht: Beteiligung der GVU an Ermittlungen rechtswidrig

Kieler Richter sprechen von "Privatisierung des Ermittlungsverfahrens"

Nach einem Beschluss des Landgerichts Kiel sind Mitarbeiter der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) nicht als neutrale Sachverständige in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anzusehen. Sie dürfen daher nicht mit entscheidenden Aspekten der Ermittlungstätigkeit betraut werden.

Artikel veröffentlicht am ,

Das Landgericht Kiel hatte sich mit einer Beschwerde zu befassen, in der umfangreiche "Hilfstätigkeiten" der GVU bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen gerügt wurden. Offensichtlich ging es bei der Untersuchung um Ermittlungen gegen einen Tauschbörsennutzer.

Inhalt:
  1. Gericht: Beteiligung der GVU an Ermittlungen rechtswidrig
  2. Gericht: Beteiligung der GVU an Ermittlungen rechtswidrig

In dem konkreten Fall hatte die Polizei eine Durchsuchung bei einem Verdächtigen durchgeführt. Bei der Durchsuchung dabei war - mit Erlaubnis der Polizei - ein Mitarbeiter der GVU, der im Rahmen der Untersuchung und im weiteren Ermittlungsverfahren eigenständig umfangreiche Maßnahmen vorgenommen hatte.

Das Landgericht beschreibt die Aktion in seinem Beschluss (Aktenzeichen 37 Qs 54/06) wie folgt: "Er [der Mitarbeiter der GVU, Anm. d. Red.] hat wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens selbst übernommen. Vor Ort bei der Durchsuchung hat er selbstständig den Rechner überprüft, alle für die weitere Untersuchung erforderlichen Feststellungen getroffen und den weiteren Gang der Untersuchung de facto bestimmt, war mithin investigativ tätig. Er erhielt sogleich im Anschluss an die Durchsuchung sämtliche sichergestellten Gegenstände - für die weitere Bearbeitung/Auswertung. Dann fertigte er am 29. November 2005 einen Auswertungsbericht, behielt die sichergestellten Gegenstände aber weiterhin und überließ diese - nach Aktenlage ohne jede Rücksprache mit Polizei oder StA - der Rechtsabteilung der X [gemeint ist die GVU, Anm. d. Red.]. Diese fertigte in Vollmacht 'der Rechteinhaber' eine umfassende Strafanzeige einschließlich rechtlicher Würdigung und Hinweisen an die StA nach Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren und übersandte mit der Strafanzeige die beschlagnahmten Gegenstände zurück. Dabei enthält der Auswertungsbericht nur wenige, die Strafanzeige die wesentlich relevanteren Angaben, so dass sie - ob gewollt oder nicht - ohne viel Weiteres als Abschlussverfügung übernommen werden könnte."

Mit anderen Worten hat der GVU-Mitarbeiter wesentliche Teile der Ermittlungsarbeit übernommen.

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Gericht: Beteiligung der GVU an Ermittlungen rechtswidrig 
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Deluxe2323 03. Nov 2006

*Lach* ... du bist ein Ober-Trollo, sowohl Modem, ISDN als auch eine DSL-Verbindung wird...

unmountable 03. Nov 2006

Seit 1949 - sie nennt sich Grundgesetz...

Anonymous 02. Nov 2006

wie oft habe ich mir schon die finger wundgetippt. und wie recht du doch hast. aber...

SirFartALot 02. Nov 2006

Bei der vorherrschenden Wirtschaftsdiktatur auch keine grosse Sache mehr. Was wegfallen...



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