Handy-Ermittlung per IMSI-Catcher erlaubt
Mobiltelefone, die in empfangsbereitem Zustand mitgeführt werden, melden sich in kurzen Abständen bei der für sie gerade "zuständigen" Basisstation des Mobilfunknetzes an – das gesamte Mobilfunknetz ist entsprechend einem Raster in einzelne Zellen aufgeteilt. Zum Empfang eingehender Anrufe oder Kurzmitteilungen ist die genaue Lokalisierung des Standortes des Mobiltelefons durch den Mobilfunknetzbetreiber nötig. Im Rahmen dieser ständigen Positionsangabe werden unter anderem die Kartennummer (IMSI) und die Gerätenummer (IMEI) des Mobiltelefons an die Basisstation gesendet.
Dieses Prinzip nutzt der "IMSI-Catcher", indem er innerhalb einer Funkzelle eine Basisstation des Mobilfunknetzes simuliert. Sämtliche eingeschalteten Mobiltelefone, die sich im Einzugsbereich des "IMSI-Catchers" befinden, senden nunmehr ihre Daten an dieses Gerät. Auf diese Weise ist es möglich, Karten- und Gerätenummer sowie den Standort des Mobiltelefons zu ermitteln.
Eingesetzt wird das Verfahren in Strafverfahren, geregelt in §100i Strafprozessordnung. Demnach dürfen zur Vorbereitung einer Telekommunikationsüberwachung die Geräte- und Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobiltelefons durch Einsatz technischer Mittel und der genaue Standort eines Mobiltelefons zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten ermittelt werden.
Dagegen hatten eine Bürgerrechtsorganisation, zwei Rechtsanwälte, ein Pfarrer, ein Steuerberater sowie eine Journalistin geklagt, da sie der Auffassung sind, dass die Ermittlung der Geräte- und Kartennummern sowie des Standortes von Mobiltelefonen durch Einsatz eines "IMSI-Catchers" ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ist. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Ansicht des Gerichts greift die Datenerhebung nach §100i Abs. 1 StPO nicht in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein, da sie nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang steht und auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst. Die Erfassung der Geräte- oder Kartennummer sei unabhängig von einem tatsächlich stattfindenden oder zumindest versuchten Kommunikationsvorgang zwischen Menschen.
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