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Urteil: Falsche eBay-Bewertungen müssen gelöscht werden

Bewertungen dürfen nur wahren Sachverhalt schildern. Mit einem Urteil im Sinne der Klägerin hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass eine negative Bewertung bei eBay den Tatsachen entsprechen muss. In dem Streitfall kam die Abwicklung des Kaufes zwar nicht zustande, der darauf folgende Kommentar der Verkäuferin war laut Meinung des Gerichts aber nicht zulässig.
/ Nico Ernst
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Über eBay wollte eine Frau ein Fitness-Laufband verkaufen, wie der deutsche Anwaltsverein berichtet(öffnet im neuen Fenster). Die Klägerin ersteigerte das Gerät, holte es gegen Bezahlung ab und meinte dann zu Hause, an dem Laufband Defekte zu entdecken. Die Verkäuferin nahm das Gerät zurück, erstattete den Kaufpreis und trug als Bewertung ein: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer".

Die Käuferin klagte gegen diese Bewertung und bekam zum Teil Recht: Dass die Ware nicht abgenommen wurde, muss die Verkäuferin aus der Bewertung löschen (Aktenzeichen 13 U 71/05 -). Die Anwaltsvereinigung weist deshalb darauf hin, dass Bewertungen stets vollständig der Wahrheit entsprechen müssen. Nach Meinung der Anwälte kann bereits eine negative Bewertung bei eBay den Verkaufserfolg beeinträchtigen. Ist diese nicht gerechtfertigt oder unrichtig, sollte man notfalls auch gerichtlich dagegen vorgehen.


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