Dürfen Abmahnschreiben nicht ins Internet gestellt werden?
Einstweilige Verfügung gegen Mein-Parteibuch-Blogger Marcel Bartels
Marcel Bartels hat in seinem Blog mein-parteibuch.de ein Abmahnschreiben des Münchner Rechtsanwalts Günter Frhr. v. Gravenreuth gegen das Forum Forenabmahnungen.de veröffentlicht. Dadurch sah Gravenreuth sein Persönlichkeitsrecht verletzt und zog vor das Landgericht Berlin. Dieses gab ihm Recht und untersagte die Veröffentlichung des Anwaltsschreibens ohne Genehmigung des Verfassers.
Per einstweiliger Verfügung ist es Bartels "untersagt, im Internet Abmahnschreiben des Antragstellers zu veröffentlichen, wie unter der URL http://www.mein-parteibuch.de/2006/09/04/dann-kann-ich-auch-anders/ geschehen." Bei Zuwiderhandlung droht dem Blogger ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro oder sechs Monate Ordnungshaft. Die Verfügung erging "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung".
Zur Begründung verweist das Landgericht Berlin auf die Antragsschrift, in der es laut Gravenreuth unter anderem heißt: "Der Antragsteller muss es sich nicht gefallen lassen, dass von ihm verfasste anwaltliche Schreiben an Dritte ohne seine Einwilligung als Faksimile veröffentlicht werden. Hiermit geht der Antragsgegner weit über das hinaus, was möglicherweise im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung zulässig ist. Er zitiert nicht aus dem Schreiben und setzt sich redaktionell damit auseinander, sondern publiziert es grafisch. Hierfür besteht keine redaktionelle Notwendigkeit im Rahmen der Berichterstattung."
Dabei bezieht sich der Anwalt auf ein älteres Urteil, LG Berlin (Az.: 27 O 605/98), das sich mit der Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens in der "Bild"-Zeitung vom 17. September 1998 auseinander setzt. Demnach dürfen wörtliche Zitate aus Anwaltsschreiben "nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden". Dafür spreche vor allem, "dass der Rechtsanwalt in der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten und damit in seinem eigenen beruflichen Wirken ganz erheblich beeinträchtigt wird.". Im aktuellen Fall trat Gravenreuth allerdings im eigenem Namen, nicht für einen Mandanten auf, was nach seiner Ansicht der eigenen Schutzwürdigkeit nicht entgegenstehe.
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